Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
025 Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
025a Kontinuierliche Überwachung
026 Überprüfungsberechtigte, Prüfernummer
027 Behördliche Überprüfung
028 Mängelbehebung
029 Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
029a Inspektion von Heizungsanlagen
VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
VIIa. Klimaanlagen
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
XII. Abschnitt
XIII. Abschnitt
XIV. Schlussbestimmungen
Anlagen
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne 2025
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt: VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
Inhalt: VI. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN
Paragraf: § 025
Kurztext: Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
Text: (1) Feuerungsanlagen sind auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:
1. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 kW sind alle drei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18,
2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18,
3.
a) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und
b) Warmwasserbereiter mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW sowie sonstige Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
sind jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18
zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(1a) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Gas-Inneninstallationen von erdgasversorgten Feuerungsanlagen alle fünfzehn Jahre und Gas-Inneninstallationen von flüssiggasversorgten Feuerungsanlagen alle sechs Jahre einer sicherheitstechnischen Überprüfung zu unterziehen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 30/2026)

(1b) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
1. von 1 MW bis 20 MW alle drei Jahre,
2. von mehr als 20 MW jährlich
einer besonderen Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ("umfassende Überprüfung") zu unterziehen. (Anm: LGBl.Nr. 65/2018)

(1c) Prüfergebnisse, die im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 14 Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, gewonnen wurden und die nicht älter als ein Jahr sind, können bei wiederkehrenden Überprüfungen nach den vorstehenden Absätzen übernommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 30/2026)

(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß den Abs. 1, 1a und 1b ist in einem Prüfbericht festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 30/2026)

(3) Die gemäß § 26 zur wiederkehrenden Überprüfung Berechtigten haben sich für die Durchführung der Überprüfung mit den erforderlichen Messgeräten und sonstigen Prüfeinrichtungen auszustatten. Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte und sonstigen Prüfeinrichtungen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers oder der Herstellerin warten zu lassen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 30/2026)

(5) Die Landesregierung kann bestimmte Arten von Feuerungsanlagen von der Überprüfung durch Verordnung ganz oder teilweise ausnehmen, soweit die Interessen der Luftreinhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Überprüfung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)