Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Fassung:
LGBl. Nr. 114/2002
Zuletzt:
LGBl. Nr. 43/2019
Abschnitt:
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
Inhalt:
XI. ABSCHNITT
ALLGEMEINE GEFAHRENVORSORGE, ZWANGSRECHTE, AUSKUNFTSPFLICHT
Paragraf:
§ 046
Kurztext:
Inanspruchnahme von Liegenschaften; Auskunftspf...
Text:
Orig. Titel: Inanspruchnahme von Liegenschaften; Auskunftspflicht und Mitwirkung
(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen
Behörden sind berechtigt, folgende Maßnahmen zu setzen:
1. Grundstücke, Gebäude oder sonstige Anlagen zu betreten;
2. Messungen und Überprüfungen durchzuführen;
3. Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der
natürlichen Zusammensetzung der freien Luft in ursächlichem
Zusammenhang stehen können.
(2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß
unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstigen
Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Hievon ist die
verfügungsberechtigte Person vorher - in dringenden Fällen nur,
soweit es möglich ist - zu verständigen. Für entnommene Proben
gebührt keine Entschädigung. Für verbleibende Schäden ist
angemessene Schadloshaltung zu leisten. Ersatzansprüche sind
gerichtlich geltend zu machen.
(3) Die Überprüfungstätigkeit gemäß Abs. 1 darf von niemandem
behindert werden. Die über diese Grundstücke, Gebäude und sonstigen
Anlagen verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, den im
Abs. 1 genannten Personen jene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen, die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes notwendig
sind.
(4) Zur Durchsetzung der Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß
Abs. 1 und 3 dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren
verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich
der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben
sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme
zu bedienen.