Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
VIIa. Klimaanlagen
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
XII. Abschnitt
047 Strafbestimmungen
XIII. Abschnitt
XIV. Schlussbestimmungen
Anlagen
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne 2025
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt: XII. Abschnitt
Inhalt: XII. ABSCHNITT
Paragraf: § 047
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 30/2026)


(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer

1. Brennstoffe entgegen den Bestimmungen des § 4 oder einer auf Grund des § 4 Abs. 3 erlassenen Verordnung in einer Feuerungsanlage verwendet,

2. Brennstoffe entgegen einem Verbot oder unter Missachtung von Auflagen gemäß einer Verordnung nach § 5 verwendet,

3. Kleinfeuerstätten oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten entgegen den Bestimmungen der §§ 12 oder 17 Abs. 2 in Verkehr bringt,

4. Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 17 nicht übermittelt,

4a. Feuerstätten entgegen § 18 Abs. 2a errichtet,

5. als verfügungsberechtigte Person entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

6. Feuerungsanlagen ohne die nach § 19 Abs. 1 erforderliche Bewilligung, sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Bewilligung oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 41 Abs. 1 erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,

7. Feuerungsanlagen ohne die nach § 21 Abs. 1 erforderliche Anzeige oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 1 erforderliche Anzeige errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,

8. Heizungsanlagen ohne die nach § 22 Abs. 1 erforderliche Überprüfung, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Überprüfung oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 43 erforderliche Überprüfung betreibt,

9. Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 2 oder § 43 - oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme in einer auf Grund des § 22 Abs. 4 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 2 oder § 43 - erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß erstellt,

10. Abnahmebefunde erstellt, ohne dazu gemäß § 22 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – berechtigt zu sein,

11. Entfallen

12. nachträgliche Auflagen nach § 23, § 38 Abs. 2 oder § 44 Abs. 2 nicht einhält,

13. bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlagen ohne die nach § 24 erforderliche Anzeige, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Anzeige oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 3 erforderliche Anzeige auflässt oder angezeigte oder gemäß § 24 Abs. 3 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 – vorgeschriebene Maßnahmen nicht oder nur unvollständig durchführt,

14. die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entgegen § 24 Abs. 4 nicht meldet,

15. Feuerungsanlagen und sonstige erdgasversorgte Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 und des § 31 Abs. 1 oder bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen entgegen der Bestimmung des § 38 Abs. 3 nicht wiederkehrend überprüfen lässt,

16. wiederkehrende Überprüfungen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 bis 3 - allenfalls iVm. § 31 Abs. 1 oder § 38 Abs. 3 - oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung in einer auf Grund des § 25 Abs. 4 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß durchführt,

17. Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 3 – nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde oder einem von der Behörde gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrer oder einer gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrerin vorlegt,

18. wiederkehrende Überprüfungen oder Inspektionen vornimmt, ohne dazu gemäß § 26 - allenfalls i.V.m. § 29a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - oder § 31a Abs. 5 berechtigt zu sein,

19. sich als Überprüfungsberechtigter oder Überprüfungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 1 bei der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 22 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 25 Abs. 2 oder der Durchführung einer einmaligen Inspektion gemäß § 29a oder der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 38 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 38 Abs. 3 fachlich nicht geeigneter Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen oder nicht überprüfungsberechtigter Personen bedient,

20. als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Mängelbehebung schriftlich veranlasst oder die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht überprüft,

21. als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Anzeige an die Behörde erstattet,

22. als Überprüfungsorgan entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 3 nicht das Erdgasunternehmen verständigt,

23. Mängel entgegen einem bescheidförmigen Auftrag nach § 28 Abs. 4 oder 5 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4, § 38 Abs. 3 oder § 44 Abs. 1 - nicht behebt,

23a. entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 die Feuerungsanlage nicht stilllegt oder die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Brennstoffe nicht entfernt,

23b. Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des § 29 Abs. 5 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 7 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,

23c. Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des § 29a Abs. 1, 3 und 4 oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der Inspektion in einer auf Grund des § 29a Abs. 2 erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß durchführt,

23d. Klimaanlagen entgegen der Bestimmung des § 31a nicht oder nicht zeitgerecht wiederkehrend überprüfen lässt oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 31a Abs. 2 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,

23e. wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen entgegen den Bestimmungen des § 31a Abs. 1 bis 4 oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung in einer auf Grund des § 31a Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß durchführt,

24. als Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin die ihm oder ihr obliegenden Pflichten gemäß § 35 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,

25. als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß § 36 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,

26. sonstige Gasanlagen entgegen § 38 Abs. 1 oder einer darauf gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Lagerstätten für feste Brennstoffe oder für brennbare Flüssigkeiten entgegen § 40 Abs. 1 oder einer auf § 40 Abs. 2 gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, sofern dies nicht bereits nach den Z 6, 7, 8, 12, 13 und 23 strafbar ist,

26a. Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des § 38 Abs. 2 oder 3 oder des § 43 nicht der Behörde übermittelt,

27. entgegen den Bestimmungen des § 46 den Zutritt, Messungen und Überprüfungen oder Probeentnahmen nicht ermöglicht oder behindert, die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

28. als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 6 und 8 bei der Ersteintragung einer zu erfassenden Anlage binnen vier Wochen kein Anlagendatenblatt in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank anlegt oder die einer Verordnung gemäß Abs. 3 diesbezüglich verlangten Daten unvollständig, unrichtig oder nicht zeitgerecht einträgt,

29. als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 7 keine oder eine unrichtige Kennzeichnung einer erstmals zu erfassenden Anlage vornimmt,

30. als verfügungsberechtigte Person gegen die Pflicht zur dauerhaften Duldung der Kennzeichnung der Anlage (§ 49a Abs. 7) verstößt,

31. als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 8 der verfügungsberechtigten Person kein Anlagendatenblatt übermittelt, obwohl diese es verlangt,

32. als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 9 die in § 49a Abs. 4 angeführten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank einträgt,

33. als überprüfungsberechtigte Person die gemäß § 49a Abs. 10 vorgeschriebene Kontrolle der Aktualität des Anlagendatenblatts und/oder die allfällige Ergänzung oder Korrektur des Anlagendatenblatts in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht vornimmt,

34. als verfügungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 11 bei der Auflassung einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage keinen Rauchfangkehrer bzw. keine Rauchfangkehrerin oder keine überprüfungsberechtigte Person unverzüglich beauftragt, die Streichung der Anlage aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank vorzunehmen,

35. als Beauftragter bzw. Beauftragte entgegen § 49a Abs. 11 die Streichung der Anlage aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank nicht oder nicht zeitgerecht vornimmt.
(Anm: LGBl.Nr. 13/2009, 29/2012, 90/2013, 20/2014, 58/2014, 65/2018, 43/2019, 48/2024, 30/2026)


(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer

1. als verfügungsberechtigte Person im Wiederholungsfall entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

2. entgegen der Bestimmungen des § 18a Abs. 6 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - Daten und Informationen nicht aufbewahrt oder der Behörde nicht auf Verlangen übermittelt,

3. entgegen der Verpflichtung des § 25a - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - eine kontinuierliche Überwachung nicht durchführt,

4. eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 begeht, die im Zusammenhang mit einer Feuerungsanlage oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW steht.
(Anm: LGBl.Nr. 65/2018, 30/2026)


(4) Die Strafe des Verfalls von Brennstoffen, Feuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Feuerstätten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 im Zusammenhang stehen. (Anm: LGBl.Nr. 65/2018)