Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
012 Allgemeine Bestimmungen
013 Prüfbericht
014 Anerkennung von Prüfberichten
015 Technische Dokumentation
016 Typenschild
017 Behördliche Kontrolle
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
VIIa. Klimaanlagen
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
XII. Abschnitt
XIII. Abschnitt
XIV. Schlussbestimmungen
Anlagen
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt: IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
Inhalt: IV. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN VON KLEINFEUERSTÄTTEN
Paragraf: § 016
Kurztext: Typenschild
Text: (1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder - wenn dies nicht möglich ist - an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerstätte anzubringen. An ortsfest gesetzten Öfen oder Herden ist die Anbringung eines Typenschilds nicht erforderlich.

(2) Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

1.


Name und Firmensitz des Herstellers oder der Herstellerin;




2.


Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerstätte oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;




3.


Herstellnummer und Baujahr;




4.


Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;




5.


Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils bei Nennwärmeleistung;




6.


zulässige Brennstoffe;




7.


zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;




8.


zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in ºCelsius;




9.


Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);




10.


a) bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und




b)


bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW Nennwärmeleistung,





wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.




(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)


(3) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschilds beeinträchtigen, ist verboten.