Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
VIIa. Klimaanlagen
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
XII. Abschnitt
XIII. Abschnitt
048 Vorsorge- und Förderungsmaßnahmen
XIV. Schlussbestimmungen
Anlagen
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt: XIII. Abschnitt
Inhalt: XIII. ABSCHNITT
Paragraf: § 048
Kurztext: Vorsorge- und Förderungsmaßnahmen
Text: in Bezug auf die Luftreinhaltung

(1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern.

(2) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass in allen Teilen des Landes nach Bedarf Messungen über Art, Ursache und Ausmaß von Luftverunreinigungen vorgenommen und deren Auswirkungen auf Menschen und Umwelt untersucht werden. Die Landesregierung hat die Ergebnisse dieser Messungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 2 haben die Gemeinden in ihrem örtlichen Bereich mitzuwirken. Sie haben insbesondere nach Möglichkeit die für die Messungen erforderlichen Grundstücke bzw. Grundstücksteile und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und für eine ordnungsgemäße Wartung und Bedienung der Messgeräte sowie für die Weitergabe der Messergebnisse an das Land zu sorgen, soweit für diese Aufgaben nicht besondere fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(4) Das Land kann sich bei Durchführung der Messungen insbesondere geeigneter Institute, Anstalten oder Sachverständiger oder Sachverständigen bedienen.

(5) Wird bei Messungen gemäß Abs. 2 eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, festgestellt, ist dies unverzüglich den betroffenen Gemeinden bekannt zu geben und es sind innerhalb von zwölf Monaten ab der Feststellung der Überschreitung im Rahmen der Messungen, wenn dies aber nicht möglich ist, durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut durch den Magistrat - nach Möglichkeit die Ursachen der Luftverunreinigung sowie der Ort, die Art und das Ausmaß der die Luftverunreinigung verursachenden Emissionen zu ermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 119/2020)

(6) Ergibt die Ermittlung gemäß Abs. 5, dass die die Luftverunreinigung verursachenden Emissionen unter die Bestimmungen dieses Landesgesetzes fallen, so haben die jeweils zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3, § 5, § 18 Abs. 4, § 23, § 28 Abs. 4 und § 29 zu treffen.