Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Fassung:
LGBl. Nr. 114/2002
Zuletzt:
LGBl. Nr. 43/2019
Abschnitt:
X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
Inhalt:
X. ABSCHNITT
ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN
Paragraf:
§ 044
Kurztext:
Behördliche Überprüfung, Mängelbehebung, nachtr...
Text:
Orig. Titel: Behördliche Überprüfung, Mängelbehebung, nachträgliche Auflagen, Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
(1) Die Behörde hat das Recht, Lagerstätten für feste Brennstoffe
und für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die
Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach
erlassenen Verordnungen zu prüfen. § 28 Abs. 4 ist sinngemäß
anzuwenden.
(2) § 23 und § 29 sind sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.