Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Allgemeines zum Gesetz
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. ABSCHNITT
003 Zulässigkeit der Errichtung und Änderung v. ...
004 Unterlagen
005 Vorprüfung
006 Abnahmeprüfung
007 Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderg...
008 Zulässigkeit des Betriebes eines Aufzuges
III. ABSCHNITT
IV. Betriebsvorschriften
V. Behörden und Verfahren
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt: II. ABSCHNITT
Inhalt: 
Paragraf: § 006
Kurztext: Abnahmeprüfung
Text: (1) Nach Fertigstellung eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist dieser einer Abnahmeprüfung durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.

(2) Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Aufzuges Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 4 zu entsprechen haben, zu erstellen.

(3) Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für den Aufzug sind vom Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin mit einem Prüfvermerk zu versehen.

(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass
1. die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind,
2.
a) für einen neu errichteten Aufzug die EU-Konformitätserklärung oder die EG-Konformitätserklärung vom Montagebetrieb des Aufzuges ausgestellt wurde und die CE-Kennzeichnung angebracht ist,
b) für einen umgebauten, bereits vor dem Umbau CE-gekennzeichneten Aufzug vom Montagebetrieb eine Konformitätserklärung ausgestellt hat und die CE-Kennzeichnung weiterhin angebracht ist,
3. die Betriebsanleitung einschließlich der für Aufzüge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 notwendigen Anweisung über die Befreiung von Personen vorliegt,
4. für einen neu errichteten Personenaufzug im Falle von verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes die erforderliche Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde über diesen Ausnahmefall vorliegt, und
5. Mängelfreiheit besteht,
hat er oder sie ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.