Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
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Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. Abschnitt
003 Zulässigkeit der Errichtung und Änderung einer...
004 Zulässigkeit des Betriebes einer Anlage
005 Pflichten von Eigentümern, Eigentümerinnen und...
006 Feststellung von Mängeln durch Eigentümer, Eigent.
007 Untersagung des Betriebes
008 Stilllegung oder Abtragung
III. Technische Bestimmungen
IV. Behörden und Verfahren
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt: II. Abschnitt
Inhalt: II. ABSCHNITT
Paragraf: § 003
Kurztext: Zulässigkeit der Errichtung und Änderung einer...
Text: Zulässigkeit der Errichtung und Änderung einer Anlage



§ 3. (1) Anlagen dürfen nur errichtet, geändert und betrieben werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

(2) Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer zu errichtenden oder zu ändernden Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat sich für bauliche Herstellungen über oder unter der Erde, soweit dafür ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist und die mit der Errichtung oder Änderung von Anlagen unmittelbar in Verbindung stehen, eines Bauführers oder einer Bauführerin zu bedienen, der oder die nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist.

(3) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage hat der (ein) Eigentümer oder die (eine) Eigentümerin oder der (ein) oder die (eine) sonst darüber Verfügungsberechtigte(r) die Vorlage folgender vom Verfasser zu unterfertigender Unterlagen bei der Behörde (Anzeige) zu veranlassen:


a)
einen Plan, in dem gesamthaft die Situierung der Anlage, insbesondere der Aufstellungsräume (Heizraum, Öllagerraum), der Lagerbehälter und der Leitungen, sowie deren Zugänglichkeit vom öffentlichen Gut, dargestellt ist;

b)
eine technische Beschreibung mit folgenden Inhalten:

– Aufstellungsort;

– Zweck der Anlage, Betriebsweise;

– Fabrikat und Type des Heizkessels, des Ölbrenners bzw. des Warmlufterzeugers;

– Art des zur Verbrennung gelangenden bzw. gelagerten Öles;

– Nennwärmeleistung;

– Lagerung und Leitungen:

Lagerbehälter (ober- oder unterirdisch, Bauart, Baustoffe, Nenninhalt),


Art der Befüllung (Füllanschluss, Füllleitung, Füllstelle);

– Sicherheitseinrichtungen;

– Rauchgasführung;






c)
ein im Rahmen der Befugnis ausgestellter Abnahmebefund eines oder einer Berechtigten über die gesetzmäßige Ausführung der Anlage.


(4) Nach Änderungen einer Anlage hinsichtlich der in Abs. 3 lit. a und b enthaltenen Angaben hat der Eigentümer oder die Eigentümerin oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte vor der Wiederinbetriebnahme der Behörde die die Änderungen betreffenden Unterlagen sowie einen Abnahmebefund gemäß Abs. 3 lit. c vorzulegen.

(5) Der Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie der Meldung bei der Behörde bedürfen nicht:


a)
Ölfeuerungsanlagen auf Baustellen, die nur der Beheizung einzelner Räume oder der Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauführung dienen;

b)
Ölöfen;

c)
Einrichtungen zur Lagerung von bis zu 300 l;

d)
der Austausch von gleichartigen Anlageteilen.




Zulässigkeit des Betriebes einer Anlage