Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
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Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. Abschnitt
III. Technische Bestimmungen
009 Lagerungen von Öl innerhalb von Gebäuden
010 Oberirdische Lagerungen von Öl außerhalb von Geb..
011 Lagerungen von Öl in unterirdischen Lagerbehältern
012 Öllagerräume
013 Heizräume
014 Lagerbehälter
015 Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen
016 Befüllen von Lagerbehältern
017 Zulässige Arten von Heizölen
018 Verbrennungseinrichtungen und Rauchgasabzüge
019 Aufstellung von Verbrennungseinrichtungen außerh..
020 Brandschutz
021 Auflassung von Anlagen
IV. Behörden und Verfahren
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt: III. Technische Bestimmungen
Inhalt: III. ABSCHNITT

Technische Bestimmungen
Paragraf: § 018
Kurztext: Verbrennungseinrichtungen und Rauchgasabzüge
Text: § 18. (1) Verbrennungseinrichtungen von Ölfeuerungsanlagen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 5 lit. a und b sowie des § 19 in eigenen Räumen (Heizräumen) unterzubringen.

(2) Verbrennungseinrichtungen, die nicht ständig beaufsichtigt werden, müssen mit automatischen Ölbrennern ausgestattet sein und Sicherheitsabsperreinrichtungen besitzen, die den Heizölzufluss zu Ölbrennern bei Funktionsstörungen und Störabschaltungen selbsttätig unterbrechen.

(3) Bei Versagen des Zündvorganges darf eine neuerliche Zündung des Ölbrenners erst nach gründlicher Durchlüftung des Feuerraumes und der Rauchgasabzüge erfolgen.

(4) Ölbrenner sind so zu bemessen, einzubauen und einzustellen, dass die Flamme nicht schädigend auf Kesselwandungen einwirken kann.

(5) Automatische und teilautomatische Ölbrenner müssen so ausgestattet sein, dass sie nur in Betrieb genommen werden können, wenn die in den Rauchgasabzügen eingebauten Saugvorrichtungen oder Rauchgasklappen und die Luftabsperrklappen bei Ölbrennern in Betriebsstellung sind. Fällt die Saugvorrichtung aus oder schließt sich die Rauchgasklappe, muss sich der Ölbrenner selbsttätig abschalten.

(6) Bei Warmlufterzeugern mit Zwangsluftumwälzung mittels Ventilator muss beim Anlaufen und während des Betriebes sichergestellt sein, dass sich bei einem Ausfall des Ventilators der Ölbrenner selbsttätig abschaltet.

(7) Feuerstätten für Heizöl und Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen an einen gemeinsamen Rauchfang dann angeschlossen werden, wenn sie wechselweise betrieben werden können. Dies muss durch eine steuerungstechnische Verriegelung sichergestellt sein. Der Anschluss von Feuerstätten mit Verbrennungsluftgebläsen und solchen ohne Verbrennungsluftgebläse an einen gemeinsamen Rauchfang ist nicht zulässig.

(8) Verpuffungsklappen sind an geeigneter Stelle in Verbindungsstücken oder Rauchfängen so anzuordnen, dass sie selbsttätig schließen und Überdrücke gefahrlos abgeleitet werden können. Bei Feuerstätten mit Ölgebläsebrennern sind nur zwangsgesteuerte Drosseleinrichtungen zulässig.