Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
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Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. Abschnitt
003 Zulässigkeit der Errichtung und Änderung einer...
004 Zulässigkeit des Betriebes einer Anlage
005 Pflichten von Eigentümern, Eigentümerinnen und...
006 Feststellung von Mängeln durch Eigentümer, Eigent.
007 Untersagung des Betriebes
008 Stilllegung oder Abtragung
III. Technische Bestimmungen
IV. Behörden und Verfahren
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt: II. Abschnitt
Inhalt: II. ABSCHNITT
Paragraf: § 005
Kurztext: Pflichten von Eigentümern, Eigentümerinnen und...
Text: Orig. Titel: Pflichten von Eigentümern, Eigentümerinnen und Verfügungsberechtigten

(1) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie
der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu
sorgen, dass diese entsprechend den Vorschriften dieses
Gesetzes sowie der technischen Dokumentation der Anlage
betrieben und instandgehalten wird. Der gemäß § 3 Abs. 3 lit. c
zu erstellende Abnahmebefund ist bei der Anlage zur Einsicht
durch die Behörde aufzubewahren.
(2) Die Anlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder
eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte
ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch,
Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf
ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung
des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des
Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob
Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu
beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten
Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein
gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden,
normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der
oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat
a) unterirdische Lagerbehälter sowie nicht einsehbare, zB im
Erdreich verlegte, Rohrleitungen vor der erstmaligen Befüllung
bzw. Inbetriebnahme sowie alle fünf Jahre auf Dichtheit und
b) Sicherheitseinrichtungen entsprechend den in der technischen
Dokumentation angeführten Prüfintervallen, mindestens jedoch
alle fünf Jahre auf ihre Funktionstüchtigkeit
von einem oder einer Berechtigten überprüfen zu lassen. Die
hierüber ausgestellten Prüfbefunde sind der Behörde zu
übermitteln und bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde
aufzubewahren.
(4) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der
oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat oberirdische
Lagerbehälter, Auffangwannen und ölführende Rohrleitungen
zumindest durch äußere Besichtigung bei jedem Befüllvorgang,
jedenfalls jedoch alle fünf Jahre auf Dichtheit zu überprüfen
bzw. überprüfen zu lassen.
(5) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der
oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet,
an der Anlage auftretende Mängel unverzüglich zu beheben.