Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
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Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. Abschnitt
003 Zulässigkeit der Errichtung und Änderung einer...
004 Zulässigkeit des Betriebes einer Anlage
005 Pflichten von Eigentümern, Eigentümerinnen und...
006 Feststellung von Mängeln durch Eigentümer, Eigent.
007 Untersagung des Betriebes
008 Stilllegung oder Abtragung
III. Technische Bestimmungen
IV. Behörden und Verfahren
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt: II. Abschnitt
Inhalt: II. ABSCHNITT
Paragraf: § 006
Kurztext: Feststellung von Mängeln durch Eigentümer, Eigent.
Text: Orig. Titel: Feststellung von Mängeln durch Eigentümer, Eigentümerinnen, Verfügungsberechtigte und Überprüfende

(1) Erkennt der Eigentümer oder die Eigentümerin der
Anlage oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte,
dass deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder der
Betrieb der Anlage unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn
oder eine unmittelbare Gefahr hervorruft, hat er oder sie diese
sofort außer Betrieb zu nehmen und ihre Überprüfung sowie die
Behebung der festgestellten Mängel und Gefahren durch einen
Berechtigten oder eine Berechtigte zu veranlassen.
(2) Erkennt der oder die Überprüfende das Vorliegen einer
unmittelbaren Gefahr, so ist der Eigentümer oder die
Eigentümerin der Anlage sowie der oder die sonst darüber
Verfügungsberechtigte von dem oder der Überprüfenden
nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass diese nicht
weiter betrieben werden darf. Der oder die Überprüfende hat die
zur Beseitigung der unmittelbaren Gefahr notwendigen Maßnahmen
sofort zu veranlassen und die Behörde unverzüglich von den
getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(3) Die Wiederaufnahme des Betriebes der Anlage ist erst nach
Vorliegen eines von einem oder einer Berechtigten ausgestellten
Prüfbefundes über die Behebung der Mängel zulässig.