Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
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Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. Abschnitt
III. Technische Bestimmungen
009 Lagerungen von Öl innerhalb von Gebäuden
010 Oberirdische Lagerungen von Öl außerhalb von Geb..
011 Lagerungen von Öl in unterirdischen Lagerbehältern
012 Öllagerräume
013 Heizräume
014 Lagerbehälter
015 Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen
016 Befüllen von Lagerbehältern
017 Zulässige Arten von Heizölen
018 Verbrennungseinrichtungen und Rauchgasabzüge
019 Aufstellung von Verbrennungseinrichtungen außerh..
020 Brandschutz
021 Auflassung von Anlagen
IV. Behörden und Verfahren
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt: III. Technische Bestimmungen
Inhalt: III. ABSCHNITT

Technische Bestimmungen
Paragraf: § 009
Kurztext: Lagerungen von Öl innerhalb von Gebäuden
Text: (1) Innerhalb von Gebäuden darf Öl außer in den im Abs. 2
genannten Fällen nur in Lagerbehältern, die in Öllagerräumen
aufgestellt sind, gelagert werden. In Gebäuden, die nicht nur
der Lagerung von Öl dienen, dürfen nicht mehr als 100 000 l
gelagert werden.
(2) Außerhalb von Öllagerräumen darf Öl nach Maßgabe folgender
Bestimmungen gelagert werden:
a) In jeder Wohn- oder Betriebseinheit einschließlich der
dazugehörigen Einlagerungsräume, jedoch nicht im Bereich von
Fluchtwegen oder auf offenen Balkonen,
1. bis zu einer Gesamtmenge von 60 l in Kanistern mit einem
Inhalt von nicht mehr als jeweils 20 l;
2. bis zu einer Gesamtmenge von 300 l in Lagerbehältern, die in
einer Auffangwanne aufgestellt oder die doppelwandig mit
Leckanzeigesystem ausgeführt sind;
b) in Räumen bis zu einer Gesamtmenge von 1 000 l, wenn
1. die Lagerung im Kellergeschoss oder in den ersten beiden
Hauptgeschossen erfolgt;
2. die Lagerung nicht in Aufenthaltsräumen erfolgt;
3. die Räume nicht unter Stiegen oder im Bereich von
Fluchtwegen angeordnet sind;
4. die Wände, Decken und Fußböden der Räume mindestens
feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt
sind;
5. die Türen der Räume mindestens feuerhemmend ausgeführt sind;
6. in den Räumen sonst keine leicht brennbaren Materialien
gelagert werden;
7. sich innerhalb der Räume keine Wasserzähler, Gaszähler,
Kanaleinläufe, Kehr- und Putztüren von Rauchfängen und nicht
zur Raumbeleuchtung gehörende elektrische Anlagen befinden und
8. die Lagerbehälter in Auffangwannen aufgestellt oder
doppelwandig mit Leckanzeigesystem ausgeführt sind;
c) in Heizräumen bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 l, wenn
1. die Heizräume im Erdgeschoss oder in Kellergeschossen liegen
und durch diese keine Zugänge zu anderen Räumen bestehen;
2. die Verbindungen zur Heizölversorgung zwischen Feuerstätten
und Lagerbehältern im Einstrangsystem erfolgen;
3. die Nennwärmeleistung der in jedem Heizraum aufgestellten
Feuerstätten insgesamt 50 kW nicht übersteigt;
4. die Lagerbehälter doppelwandig mit Leckanzeigesystem und
Außenbehältern aus Stahlblech (Mindestwanddicke 1 mm) oder mit
brandschutz- und sicherheitstechnisch gleichwertigen
Außenummantelungen ausgeführt sind;
5. die Befüllung der Lagerbehälter über eine Füllstelle
erfolgt;
6. die waagrechten Abstände zwischen Feuerstätten und
Lagerbehältern mindestens 2 m, falls raumhohe Abschirmwände mit
einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten aus nicht
brennbaren Baustoffen zwischen den Feuerstätten, ihren
Rauchgasrohren und den Lagerbehältern errichtet werden,
mindestens 60 cm betragen.