Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
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Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. Abschnitt
III. Technische Bestimmungen
009 Lagerungen von Öl innerhalb von Gebäuden
010 Oberirdische Lagerungen von Öl außerhalb von Geb..
011 Lagerungen von Öl in unterirdischen Lagerbehältern
012 Öllagerräume
013 Heizräume
014 Lagerbehälter
015 Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen
016 Befüllen von Lagerbehältern
017 Zulässige Arten von Heizölen
018 Verbrennungseinrichtungen und Rauchgasabzüge
019 Aufstellung von Verbrennungseinrichtungen außerh..
020 Brandschutz
021 Auflassung von Anlagen
IV. Behörden und Verfahren
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt: III. Technische Bestimmungen
Inhalt: III. ABSCHNITT

Technische Bestimmungen
Paragraf: § 012
Kurztext: Öllagerräume
Text: (1) Öllagerräume dürfen nur in Kellergeschossen oder im Erdgeschoss von Gebäuden errichtet werden und müssen eigene Brandabschnitte bilden.
(2) Umfassungs- und Scheidewände, Decken und tragende Bauteile von Öllagerräumen sind feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bauteilen aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Die Fußböden sind aus nicht brennbaren Baustoffen, flüssigkeitsdicht und ölbeständig herzustellen.
(3) Öllagerräume müssen gefahrlos vom Freien oder von allgemein zugänglichen Stellen des Hauses erreichbar sein. Erfolgen Zugänge unmittelbar aus Stiegenhäusern oder Gängen, die den einzigen Fluchtweg aus Aufenthaltsräumen darstellen, so müssen den Öllagerräumen feuerbeständige, mit selbstschließenden Feuerschutztüren ausgestattete und belüftete Schleusen vorgelagert sein, ausgenommen in Häusern mit nur einer Wohnung, Kleinhäusern, Reihenhäusern und Sommerhäusern. Zugänge durch Öllagerräume zu anderen Räumen sind nicht zulässig. Der Zugang zu einem Öllagerraum durch den Heizraum ist gestattet.
(4) Die Türen zu Öllagerräumen müssen als Feuerschutztüren ausgeführt, selbstschließend, in Fluchtrichtung aufschlagend sowie versperrbar sein. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,80 m und eine lichte Breite von mindestens 80 cm haben.
(5) Die lichte Durchgangshöhe von Türen zu Öllagerräumen darf durch die bauliche Ausgestaltung der Auffangwanne auf bis zu 1,20 m verkleinert werden, wenn dies auf Grund der Raumhöhe unvermeidbar ist. Hat die Auffangwanne eine Tiefe von mehr als 60 cm, sind im Bereich der Zugangstür Überstiegshilfen und Haltegriffe anzubringen, deren Befestigungen die Dichtheit der Auffangwanne nicht beeinträchtigen dürfen. Senkrechte Einstiege in Öllagerräume oder in Bedienungskammern unterirdischer Lagerungen müssen feuerhemmende Abschlüsse mit lichten Durchstiegsöffnungen von mindestens 70 cm × 90 cm haben.
(6) Fenster und sonstige Öffnungen mit Ausnahme von Lüftungsöffnungen in den Wänden und Decken von Öllagerräumen müssen mit feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein. An Türen, Fenster und sonstige Öffnungen, die ins Freie führen, werden dann keine Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse gestellt, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäude oder Gebäudeteile nicht besteht oder dies zur Sicherung eines Fluchtweges nicht erforderlich ist.
(7) Öllagerräume müssen durch ausreichend groß bemessene Lüftungsöffnungen ständig wirksam mit dem Freien verbunden sein. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnungen hat 300 cm2 zu betragen. Die Lüftungsöffnungen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden. Luftleitungen (Poterien) sind außerhalb von Öllagerräumen bis zur Ausmündung ins Freie feuerbeständig auszuführen.
(8) Liegt bei Öllagerräumen sowie bei Bedienungskammern unterirdischer Lagerungen der Fußboden tiefer als 3 m unter dem anschließenden Umgebungsniveau, sind diese Räume mit Lüftungsöffnungen derart auszustatten, dass sich eine Durchlüftung möglichst in der Raumdiagonale ergibt.
(9) Lüftungsöffnungen von Öllagerräumen sind gegen das Eindringen brennender oder glimmender Gegenstände zu sichern.
(10) Öllagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel haben den für brandgefährdete Räume geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu entsprechen.
(11) Die Entwässerung von Öllagerräumen darf nicht durch automatisch gesteuerte Pumpen erfolgen.
(12) In Öllagerräumen sind Kanaleinläufe und Kanalputzöffnungen, Einmündungen von Feuerstätten in Rauchfänge, Putztüren von Rauchfängen, Wasser- und Gasleitungen sowie nicht zur Raumbeleuchtung und zum Betrieb der Anlage gehörende elektrische Anlagen unzulässig.
(13) Öllagerräume dürfen nur mit einer Warmwasser- oder Warmluftheizung beheizt werden.
(14) In Öllagerräumen sind durch geeignete technische Vorkehrungen Auffangwannen herzustellen, die keine Bodenabläufe aufweisen dürfen. Das Fassungsvermögen jeder Auffangwanne hat
a) bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der gesamten höchstzulässigen Lagermenge,
b) bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des größten Behälters,
c) bei ortsveränderlichen Lagerbehältern (Fässern, Kanistern und dgl.) der Hälfte der gesamten höchstzulässigen Lagermenge, mindestens jedoch der Lagermenge des größten Lagerbehälters zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen, wenn die Außenwände der Lagerbehälter aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(15) Lagerbehälter in Öllagerräumen sind so aufzustellen, dass zur leichten Begehbarkeit ein seitlicher Abstand von mindestens 50 cm um jeden Lagerbehälter und der gleiche Abstand von der Decke frei bleiben muss. Lagerbehälter mit einem Nenninhalt bis 20 000 l dürfen an zwei zusammenstoßenden Seiten mit einem Abstand von mindestens 15 cm von den Raumwänden aufgestellt werden. Bei der Aufstellung von Batteriebehältern gelten diese Abstände nicht zwischen den einzelnen Behältern. Bei Lagerbehältern mit einem Nenninhalt bis 2 000 l ist ein Mindestabstand von 30 cm zur Decke ausreichend.
(16) Abwasser-, Luftheizungs- und Luftleitungen, die durch Öllagerräume führen, müssen feuerbeständig ausgeführt sein.
(17) An der Außenseite der Türen zu Öllagerräumen sowie allenfalls vorgelagerter Schleusen sowie an der Oberseite von Einstiegsklappen senkrechter Einstiege in Öllagerräume sind die Aufschriften "Öllagerraum", "Unbefugten ist der Zutritt verboten", sowie "Rauchen und Hantieren mit Feuer und offenem Licht verboten" gut lesbar und haltbar anzubringen.
(18) Außer den in § 1 Abs. 1 genannten brennbaren Flüssigkeiten und den für Ölfeuerungsanlagen notwendigen Schmiermitteln dürfen in Öllagerräumen andere brennbare Stoffe und verdichtete Gase nicht gelagert werden.