Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
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Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. Abschnitt
III. Technische Bestimmungen
009 Lagerungen von Öl innerhalb von Gebäuden
010 Oberirdische Lagerungen von Öl außerhalb von Geb..
011 Lagerungen von Öl in unterirdischen Lagerbehältern
012 Öllagerräume
013 Heizräume
014 Lagerbehälter
015 Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen
016 Befüllen von Lagerbehältern
017 Zulässige Arten von Heizölen
018 Verbrennungseinrichtungen und Rauchgasabzüge
019 Aufstellung von Verbrennungseinrichtungen außerh..
020 Brandschutz
021 Auflassung von Anlagen
IV. Behörden und Verfahren
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt: III. Technische Bestimmungen
Inhalt: III. ABSCHNITT

Technische Bestimmungen
Paragraf: § 010
Kurztext: Oberirdische Lagerungen von Öl außerhalb von Geb..
Text: § 10. (1) Außerhalb von Gebäuden darf Öl in oberirdischen Lagerbehältern nur im Industriegebiet und auf Lagerplätzen und Ländeflächen gelagert werden:


a)
bei Mengen von 300 Liter bis 100.000 Liter bei Einhaltung eines Mindestabstandes von

1.
1 m zu öffnungslosen, brandabschnittsbildenden Wänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2,

2.
5 m zu Öffnungen in Wänden gemäß Z 1,

3.
12 m zu sonstigen Wänden und zu brennbaren Lagerungen;

b)
bei Mengen über 100.000 Liter bis 200.000 Liter bei Einhaltung eines Mindestabstandes von

1.
5 m zu öffnungslosen, brandabschnittsbildenden Wänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2,

2.
10 m zu Öffnungen in Wänden gemäß Z 1,

3.
25 m zu Wänden von Gebäuden in nicht brandabschnittsbildender Ausführung und zu brennbaren

Lagerungen;

c)
in einer Menge von mehr als 200 000 l bei Einhaltung einer Schutzzone als frei zu haltender Bereich mit einer Breite von mindestens 25 m, gemessen von der Begrenzung der Auffangwanne bzw. der Außenwände von doppelwandigen Lagerbehältern. In der Schutzzone dürfen keine brennbaren Gegenstände und Stoffe gelagert und keine Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden, die Aufenthaltsräume enthalten, der Lagerung brennbarer Stoffe dienen oder deren Außenwände in nicht feuerbeständiger Ausführung hergestellt sind.


(2) Zu Nachbargrenzen hat im Fall des Abs. 1 lit. a der einzuhaltende Mindestabstand 12 m, im Fall des Abs. 1 lit. b und c 25 m zu betragen. Die Abstände sind von der Begrenzung der Auffangwanne bzw. der Außenwände von doppelwandigen Lagerbehältern zu messen.

(3) Oberirdische Lagerbehälter sind so aufzustellen, dass sie durch thermische und mechanische Einwirkungen, wie Brandeinwirkung, Verkehr, Schneedruck, Hochwasser und dergleichen, nicht gefährdet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass Instandhaltungsarbeiten ungehindert durchgeführt werden können und eine Brandbekämpfung leicht möglich ist.

(4) Oberirdische Lagerbehälter aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie zur Aufstellung im Freien geeignet sind.

(5) Oberirdische Lagerbehälter sind in einer gegen Niederschlagswasser geschützten Auffangwanne aufzustellen, die keine Bodenabläufe aufweisen darf. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat


a)
bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der gesamten höchstzulässigen Lagermenge und

b)
bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des größten Behälters

zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen.