Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Allgemeines zum Gesetz
1. Örtliche Gefahrenpolizei
001 Allgemeine Pflichten
002 Maßnahmen
003 Verpflichtung zur Meldung
004 Pflicht zur Hilfeleistung
005 Sicherungsmaßnahmen
006 Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei
2. 1 Feuerpolizei/Allgemeine Bestimmungen
2.2 Bes. Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen
2.3. Bes Brandverhütungsmaßnahmen beim Verbrennen
2.4. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen
2.5. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der F
2.6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
2.7. Alarmeinrichtungen
2.8. Brandbekämpfung
2.9. Maßnahmen nach einem Brand
3. Enteignung für Feuerwehrzwecke
4. Kostentragung bei Waldbränden
5. Straf- und Schlußbestimmungen
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt: 1. Örtliche Gefahrenpolizei
Inhalt: 1. Teil
Örtliche Gefahrenpolizei
Paragraf: § 002
Kurztext: Maßnahmen
Text: (1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfaßt Maßnahmen, die beim Auftreten örtlicher Gefahren
a) der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter dienen,
b) zur Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und lebensnotwendige Güter erforderlich sind,
c) zur Abwehr von Gefahren dienen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können oder
d) zur Notversorgung der in der Gemeinde lebenden Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen.

(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und Maßnahmen nach dem Kärntner Katastrophenhilfegesetz gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.