Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Allgemeines zum Gesetz
1. Örtliche Gefahrenpolizei
2. 1 Feuerpolizei/Allgemeine Bestimmungen
007 Allgemeine Pflichten
008 Maßnahmen der Feuerpolizei
009 Verbote, Gebote
010 Fluchtwege und Freiflächen
2.2 Bes. Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen
2.3. Bes Brandverhütungsmaßnahmen beim Verbrennen
2.4. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen
2.5. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der F
2.6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
2.7. Alarmeinrichtungen
2.8. Brandbekämpfung
2.9. Maßnahmen nach einem Brand
3. Enteignung für Feuerwehrzwecke
4. Kostentragung bei Waldbränden
5. Straf- und Schlußbestimmungen
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt: 2. 1 Feuerpolizei/Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: 2. Teil
Feuerpolizei

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 009
Kurztext: Verbote, Gebote
Text: (1) Im Sinne des § 7 sind zur Verhütung von Bränden insbesondere verboten:
a) der Umgang mit Feuer und die Durchführung von Arbeiten mit Feuer ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen an Stellen, an denen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Brandgefahr entstehen könnte;
b) ein offenes Feuer ohne Aufsicht zu lassen;
c) die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten zur Entzündung fester Brennstoffe oder zur Anfachung eines Feuers bei diesen Brennstoffen;
d) das Rauchen oder Hantieren mit offenem Feuer oder offenem Licht an Stellen, an denen leicht entzündliche Gegenstände aufbewahrt, gelagert oder verarbeitet werden sowie im unmittelbaren Nahebereich dieser Stellen;
e) das Aufstellen von beweglichen Futterdämpfern, Waschkesseln, Teerkesseln u. ä. in einer Entfernung von weniger als 3 m von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, bei nicht mindestens brandhemmend ausgeführten Bauteilen in einer Entfernung von weniger als 10 m;
f) das Abstellen von zweispurigen Kraftfahrzeugen in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften über Garagen nicht entsprechen;
g) die unsachgemäße Durchführung von Arbeiten an elektrischen Einrichtungen;
h) das Räuchern (Selchen) in Rauchfängen;
i) die Verwendung von anderen als nicht oder nur schwer brennbaren Materialien - ausgenommen Fahnen - zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten, die über den Rahmen einer Familienfeier hinausgehen;
j) das Unterlassen der Beseitigung von Mängeln, die die Brandsicherheit beeinträchtigen.

(2) Der Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die durch ihre Höhe, ihre Bauweise oder im Hinblick auf ihren Verwendungszweck der Gefahr von Blitzschlägen ausgesetzt sind, ist verpflichtet, diese Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen mit einer entsprechenden Blitzschutzanlage versehen zu lassen und diese funktionstüchtig zu erhalten.