Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Allgemeines zum Gesetz
1. Örtliche Gefahrenpolizei
2. 1 Feuerpolizei/Allgemeine Bestimmungen
2.2 Bes. Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen
2.3. Bes Brandverhütungsmaßnahmen beim Verbrennen
2.4. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen
017 Aufstellung von Feuerstätten und elektrischen Raum
018 Reinigungspflichtige Anlagen
019 Kehrung durch den Rauchfangkehrer
020 Kehrung durch Gebäudeeigentümer
021 Kehrplan
022 (entfällt)
023 Zahl der Kehrungen
024 Überprüfung der Feuerstätten
025 Ausbrennen von Abgasanlagen
025a Ermittlung u Verarbeitung v personenbez. Daten
2.5. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der F
2.6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
2.7. Alarmeinrichtungen
2.8. Brandbekämpfung
2.9. Maßnahmen nach einem Brand
3. Enteignung für Feuerwehrzwecke
4. Kostentragung bei Waldbränden
5. Straf- und Schlußbestimmungen
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt: 2.4. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen
Inhalt: 2. Teil
Feuerpolizei

4. Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen und Feuerstätten
Paragraf: § 025a
Kurztext: Ermittlung u Verarbeitung v personenbez. Daten
Text: (1) Soweit dies für Zwecke der Vollziehung dieses Abschnittes erforderlich ist, sind Rauchfangkehrer verpflichtet, Daten und personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Soweit dies ihre Kunden betrifft, gilt dies für folgende personenbezogenen Daten:
a) Adressen der einzelnen Objekte;

b) Inhalte von Mängelfeststellungen;

c) Dokumentation der Feuerstättensichtprüfung und der Feuerbeschau;

d) die Art der Feuerstätte und der verwendeten Brennstoffe, die Zahl der Überprüfungen und die Zahl der Abgasanlagen.

(2) Die gemäß Abs. 1 erhobenen personenbezogenen Daten und Informationen sind der Landesregierung, der Baubehörde und dem Kärntner Landesfeuerwehrverband, gegebenenfalls aufgrund eines von diesen zur Verfügung gestellten Datenformats, automationsunterstützt und kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Vollziehung der ihnen durch dieses Gesetz oder das Kärntner Feuerwehrgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung von erfassten und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu anderen als den im ersten Satz genannten Zwecken ist unzulässig.