Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Allgemeines zum Gesetz
1. Örtliche Gefahrenpolizei
2. 1 Feuerpolizei/Allgemeine Bestimmungen
2.2 Bes. Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen
2.3. Bes Brandverhütungsmaßnahmen beim Verbrennen
2.4. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen
2.5. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der F
2.6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
2.7. Alarmeinrichtungen
2.8. Brandbekämpfung
2.9. Maßnahmen nach einem Brand
3. Enteignung für Feuerwehrzwecke
045 Gegenstand der Inanspruchnahme
046 Entschädigung
047 Verfahren
048 Anrufung des Landesgerichts
049 Rückübereignung
050 Einräumung von Benützungsrechten
4. Kostentragung bei Waldbränden
5. Straf- und Schlußbestimmungen
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt: 3. Enteignung für Feuerwehrzwecke
Inhalt: 3. Teil
Enteignung für Feuerwehrzwecke



Paragraf: § 047
Kurztext: Verfahren
Text: (1) Um die Enteignung hat die Gemeinde unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Grundstücke, mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der in Anspruch genommenen Grundflächen, schließlich eines Grundbuchsauszuges, bei der Landesregierung anzusuchen.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung.

(3) Auf das Enteignungsverfahren und das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:


a)
der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung und die Festsetzung einer angemessenen Leistungsfrist zu enthalten; die Entschädigung ist mangels einer Vereinbarung mit dem zu Enteignenden auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln;

b)
wenn sich die Gemeinde oder der Enteignete durch die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachtet, kann jeder der beiden Teile binnen drei Monaten nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht Klagenfurt begehren;

c)
den Enteigneten und den zu enteignenden Personen gebührt, wenn sie anwaltlich vertreten oder sachverständig beraten wurden, zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihnen durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstanden sind, eine Pauschalvergütung von 1,5 v. H. der im Verwaltungsverfahren festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 365 Euro, ohne daß es eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten bedarf. Wird der Antrag auf Enteignung ganz oder teilweise abgewiesen, ist für die Berechnung der Pauschalvergütung der Antrag der Gemeinde maßgeblich.


(4) Wird durch die Enteignung ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück in Anspruch genommen, ist vor Entscheidung die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zum Antrag zu hören.