Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Allgemeines zum Gesetz
1. Örtliche Gefahrenpolizei
2. 1 Feuerpolizei/Allgemeine Bestimmungen
2.2 Bes. Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen
2.3. Bes Brandverhütungsmaßnahmen beim Verbrennen
2.4. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen
2.5. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der F
026 Feuerbeschau
027 Durchführung der Feuerbeschau
028 Beseitigung der Mängel
029 Nachbeschau
2.6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
2.7. Alarmeinrichtungen
2.8. Brandbekämpfung
2.9. Maßnahmen nach einem Brand
3. Enteignung für Feuerwehrzwecke
4. Kostentragung bei Waldbränden
5. Straf- und Schlußbestimmungen
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt: 2.5. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der F
Inhalt: 2. Teil
Feuerbeschau

5. Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerbeschau

Paragraf: § 028
Kurztext: Beseitigung der Mängel
Text: (1) Werden anläßlich einer Feuerbeschau oder auch sonst Mängel nach § 26 Abs. 2 lit. a wahrgenommen, hat der Bürgermeister die Herstellung des den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes anzuordnen. Ist die Gemeinde nicht Baubehörde, sind festgestellte Mängel nach § 26 Abs. 2 lit. b der zuständigen Behörde bekannt zugeben.

(2) Die Pflicht zur Beseitigung eines Mangels nach § 26 Abs. 2 lit. a obliegt
a) hinsichtlich der Mängel in nicht allgemein zugänglichen, vom Gebäudeeigentümer nicht benützten Räumen und hinsichtlich der Mängel an Feuerstätten und den dazugehörigen Verbindungsstücken in diesen Räumen deren Nutzungsberechtigten;

b) hinsichtlich der sonstigen Mängel nach § 26 Abs. 2 lit. a dem Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage).

(3) Die Mängel nach § 26 Abs. 2 lit. a sind bei Gefahr im Verzug unverzüglich zu beseitigen, in allen anderen Fällen hat der Bürgermeister eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel einzuräumen.

(4) Ergibt eine Feuerbeschau, daß in einem bebauten Gebiet die zum Löschen eines Brandes nötige und geeignete Wassermenge nicht vorhanden oder für die Löschgeräte nicht zugänglich ist (§ 31), hat der Bürgermeister dem Gemeinderat hierüber zu berichten.