Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Allgemeines zum Gesetz
1. Örtliche Gefahrenpolizei
2. 1 Feuerpolizei/Allgemeine Bestimmungen
2.2 Bes. Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen
2.3. Bes Brandverhütungsmaßnahmen beim Verbrennen
2.4. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen
017 Aufstellung von Feuerstätten und elektrischen Raum
018 Reinigungspflichtige Anlagen
019 Kehrung durch den Rauchfangkehrer
020 Kehrung durch Gebäudeeigentümer
021 Kehrplan
022 (entfällt)
023 Zahl der Kehrungen
024 Überprüfung der Feuerstätten
025 Ausbrennen von Abgasanlagen
025a Ermittlung u Verarbeitung v personenbez. Daten
2.5. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der F
2.6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
2.7. Alarmeinrichtungen
2.8. Brandbekämpfung
2.9. Maßnahmen nach einem Brand
3. Enteignung für Feuerwehrzwecke
4. Kostentragung bei Waldbränden
5. Straf- und Schlußbestimmungen
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt: 2.4. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen
Inhalt: 2. Teil
Feuerpolizei

4. Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen und Feuerstätten
Paragraf: § 024
Kurztext: Überprüfung der Feuerstätten
Text: Überprüfung der Feuerstätten durch den Rauchfangkehrer

(1) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jeweils einmal innerhalb von drei Jahren die an die Abgasanlagen angeschlossenen benützten Feuerstätten einer Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu unterziehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Überprüfung der Lagerung von Heizöl (§ 13) und sonstigen Brennstoffen sowie für die Überprüfung der Eignung des verwendeten Brennstoffes für die Feuerstätte. Die Rauchfangkehrer haben weiters anlässlich einer nach § 23 durchzuführenden Kehrung einmal jährlich Neutralisierungsanlagen für Kondensate auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. § 27 Abs. 6 gilt für Rauchfangkehrer bei der Durchführung der erforderlichen Überprüfungen sinngemäß. Die Rauchfangkehrer haben weiters die im § 23 Kärntner Heizungsanlagengesetz vorgesehenen Überprüfungen durchzuführen.

(1a) Sind in einem Kalenderjahr durch einen Rauchfangkehrer sowohl eine Feuerbeschau gemäß
§ 26 als auch eine Überprüfung der Feuerstätte gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz durchzuführen, ersetzt die Feuerbeschau die Überprüfung gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz.

(2) Stellt der Rauchfangkehrer bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 Mängel, insbesondere die Notwendigkeit des Ausbrennens der Abgasanlage fest, so hat er dies dem Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls dem Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) nachweislich mitzuteilen.

(3) Droht unmittelbar die Gefahr eines Brandes, wenn ein Mangel nicht sofort behoben wird, hat der Rauchfangkehrer dies unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.

(4) Wird die gemäß Abs. 1 vorzunehmende Überprüfung verweigert oder werden die gemäß Abs. 2 festgestellten Mängel nicht innerhalb der nächsten Kehrfrist behoben, hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten. Für die Beseitigung der Mängel gelten §§ 28 und 29 in gleicher Weise.