Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
001 Ziele
002 Geltungsbereich
003 Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
004 Wohnsitz
005 Freizeitwohnsitz
005a Angehörige
006 Ausländer
007 Gleichstellung mit Inländern
2. Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehr
3. Ausländergrundverkehr
4. Gemeinsame Bestimmungen
5. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Anlage 1
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
Abschnitt: 1. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: 1. A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 007
Kurztext: Gleichstellung mit Inländern
Text: (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und juristische Personen oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten gegründet werden und die ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen Staatsbürgern bzw. österreichischen juristischen Personen gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb im Rahmen des Vertrages über die Europäische Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den danach geltenden Vorschriften erfolgt
a) in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer;
b) in Ausübung der Niederlassungsfreiheit;
c) in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
d) in Ausübung des Aufenthaltsrechts;
e) in Ausübung des freien Kapitalverkehrs.
Für die Gleichstellung nach lit c oder e genügt die Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wobei die Staatsangehörigkeit unbeachtlich ist.

(2) Wer unter Berufung auf die Gleichstellung des Abs 1 zweiter Satz Rechte an Grundstücken erwerben will und nicht von Abs 1 erster Satz erfasst ist, hat unter Anschluß der entsprechenden Nachweise zu erklären, dass er den Erwerb in Ausübung und unter Erfüllung der Voraussetzungen des Abs 1 zweiter Satz in Anspruch nimmt und dass damit eine Gleichstellung nach Abs 1 zweiter Satz vorliegt.

(3) Im Übrigen sind Ausländer österreichischen Staatsbürgern bzw. österreichischen juristischen Personen gleichgestellt, soweit sich dies aus sonstigen Staatsverträgen oder aus Verträgen der Europäischen Union mit anderen Staaten ergibt.