Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehr
3. Ausländergrundverkehr
4. Gemeinsame Bestimmungen
017 Zeitliche Beschränkungen der Anwendbarkeit*
018 Negativbestätigung
019 Zivilrechtliche Wirkung der*
020 Zulässigkeit der Eintragung
021 Unwirksamkeit der Eintragung
022 Rückabwicklung
023 Verständigung der Behörde bei*
024 Verfahren bei Zuschlagserteilung
025 Erneute Versteigerung
026 Verfahren bei Überboten
027 Anwendung der Bestimmungen*
028 Freiwillige Feilbietung
029 Schein- und Umgehungsgeschäfte
030 Feststellungsklage
5. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Anlage 1
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
Abschnitt: 4. Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt: 4. A b s c h n i t t
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraf: § 024
Kurztext: Verfahren bei Zuschlagserteilung
Text: (1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er erst bei Vorliegen der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung gemäß § 19 Abs. 1 rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungsbedürftigkeit oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.

(2) Entscheidet die Behörde, dass der Zuschlag an den Meistbietenden keiner Genehmigung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid nicht zu, so ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages vom Exekutionsgericht für wirksam zu erklären, anzufertigen und zu verlautbaren.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der in Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine neuerliche Versteigerung anzuordnen.

(4) Die Behörde hat dem Exekutionsgericht den Zeitpunkt des Einlangens eines Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen und den diesen Antrag erledigenden Bescheid zuzustellen. Weiters hat die Behörde das Exekutionsgericht in der Folge vom Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides oder von einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und in weiterer Folge von dessen Ausgang jeweils unverzüglich in Kenntnis zu setzen.