Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehr
3. Ausländergrundverkehr
013 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte, Ausnahmen
014 Antrag
015 Genehmigungsvoraussetzungen, Auflagen
016 (entfällt)
4. Gemeinsame Bestimmungen
5. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Anlage 1
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
Abschnitt: 3. Ausländergrundverkehr
Inhalt: 3. A b s c h n i t t
Ausländergrundverkehr
Paragraf: § 015
Kurztext: Genehmigungsvoraussetzungen, Auflagen
Text: (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn
a) die mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigte Nutzung dem Flächenwidmungsplan oder einer Einzelbewilligung nach § 45 K-ROG 2021nicht widerspricht und
b) das Grundstück dem Ausländer oder seinen Angehörigen als Wohnsitz (§ 4) dienen soll und er selbst, sein Ehegatte, sein eingetragener Partner oder seine minderjährigen Kinder an keinem anderen Grundstück in Kärnten Rechte (§ 13 Abs. 1) erworben haben; der Erwerb von Rechten an mehr als einem Grundstück in Kärnten zur Begründung eines Wohnsitzes (§ 4) für den Ausländer oder seine Angehörigen ist dann zulässig, wenn der Erwerber seit mindestens fünf Jahren vor Abschluss dieses Rechtsgeschäftes ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hat und nicht zu erwarten ist, dass er seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt, oder
c) das Grundstück dazu dienen soll, auf diesem die Betriebsstätte eines wirtschaftlichen Unternehmens zu errichten oder zu erweitern oder die Weiterführung einer auf diesem errichteten Betriebsstätte eines wirtschaftlichen Unternehmens zu ermöglichen, sofern das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan oder einer Einzelbewilligung nach § 45 K-ROG 2021 und den Zielsetzungen der Raumordnung nicht widerspricht, oder
d) es im besonderen Maße geeignet ist, zur Verwirklichung der Zielsetzungen der Raumordnung beizutragen, oder
e) das Grundstück dem Ausländer oder seinen Angehörigen als Freizeitwohnsitz dienen soll und der Erwerber mindestens seit fünf Jahren vor dem Rechtserwerb ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hat und nicht zu erwarten ist, dass er seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt, und es sich um ein Grundstück handelt, für das im Flächenwidmungsplan eine Sonderwidmung als Apartmenthaus oder als sonstiger Freizeitwohnsitz besteht und auch eine aufrechte Baubewilligung für das Apartmenthaus oder für das Gebäude des sonstigen Freizeitwohnsitzes vorliegt.

(2) In der Genehmigung ist der für die Erteilung der Genehmigung maßgebende Verwendungszweck festzulegen.

(3) Die Genehmigung ist nach Abs. 1 unter der Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Ziele nach § 1 lit. a und c erforderlich ist. Als Auflage ist jedenfalls vorzuschreiben, dass der Erwerber das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist dem in der Genehmigung festgelegten Verwendungszweck (Abs. 2) zuführt und dieser Verwendung entsprechend nützt. Diese Auflage ist auf höchstens zehn Jahre ab Rechtskraft der Genehmigung zu befristen. Wird die Übertragung des Eigentums an unbebauten Grundstücken im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a Z 1 genehmigt, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht weniger als sechs und nicht mehr als zehn Jahre betragen darf, das Grundstück entsprechend dem in der Genehmigung enthaltenen Verwendungszweck (Abs. 2) in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan bebaut wird. Die Erfüllung dieser Auflage ist der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine Bestätigung der Baubehörde nachzuweisen.

(4) Kann der Rechtserwerber die für die Erfüllung einer Auflage festgesetzte Frist nach Abs. 3 nicht wahren und liegen hiefür besonders berücksichtigungswürdige Gründe, die im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung des Rechtserwerbes dem Rechtserwerber nicht bekannt waren, vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag diese Frist angemessen verlängern.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Rechtswerbers den in der Genehmigung festgelegten Verwendungszweck (Abs. 2) zu ändern, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen auch für den geänderten Verwendungszweck vorliegen.

(6) Anträge nach Abs. 4 sind vor Ablauf der Frist nach Abs. 3 und Anträge nach Abs. 5 vor einer Änderung des Verwendungszweckes zu stellen.