Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehr
3. Ausländergrundverkehr
4. Gemeinsame Bestimmungen
5. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
031 Wirkung nicht rechtzeitiger Entscheidungen
032 Eigener Wirkungsbereich
033 Verhältnis der Genehmigungserfordernisse
034 Strafbestimmungen
035 Verweisungen
036 Übergangsbestimmungen
037 In-Kraft-Treten
Anlage 1
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
Abschnitt: 5. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Inhalt: 5. A b s c h n i t t
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Paragraf: § 036
Kurztext: Übergangsbestimmungen
Text: (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach dem 3. und 5. Abschnitt und nach dem 6. Abschnitt (Entscheidungen der Grundverkehrsbehörden über Anträge auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens oder einer freiwilligen Feilbietung betreffend den 3. oder 5. Abschnitt) des Grundverkehrsgesetzes 1994, LGBl Nr 104, zuletzt geändert durch LGBl Nr 137/2001, anhängigen Verfahren sind nach dem Vorheriger SuchbegriffGrundverkehrsgesetzNächster Suchbegriff 1994 zu Ende zu führen, soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Folgende Verfahren nach dem Vorheriger SuchbegriffKärntner GrundverkehrsgesetzNächster Suchbegriff 1994, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängig sind, sind einzustellen:
a) Verfahren nach dem 4. Abschnitt betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken;
b) Verfahren nach § 9 lit d und § 28 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 19 lit g;
c) Verfahren betreffend Rechtsgeschäfte betreffend die Veränderung von Miteigentümerquoten zwischen Miteigentümern bei aufrechtem Bestand der Miteigentümerschaft;
d) Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 47 Abs 1, soweit sie sich auf die Bestimmungen des 4. Abschnittes beziehen.

(3) Rechtsgeschäfte, mit denen das Eigentum an Bauwerken auf fremdem Grund (§ 435 ABGB) übertragen wird, und Rechtsgeschäfte im Sinne des § 13 Abs 1 lit f dieses Gesetzes bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt und dieser Zeitpunkt durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist.

(4) Die nach dem Vorheriger SuchbegriffGrundverkehrsgesetzNächster Suchbegriff 1994 bestehenden Grundverkehrskommissionen und die Grundverkehrslandeskommission gelten als Grundverkehrskommissionen und als Grundverkehrslandeskommission nach diesem Gesetz. Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(5) Genehmigungen nach dem 3. und 5. Abschnitt des Grundverkehrsgesetzes 1994 gelten als Genehmigungen nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes. Dies gilt in gleicher Weise für Negativbestätigungen nach dem Vorheriger SuchbegriffGrundverkehrsgesetz 1994.