Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehr
3. Ausländergrundverkehr
4. Gemeinsame Bestimmungen
5. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
031 Wirkung nicht rechtzeitiger Entscheidungen
032 Eigener Wirkungsbereich
033 Verhältnis der Genehmigungserfordernisse
034 Strafbestimmungen
035 Verweisungen
036 Übergangsbestimmungen
037 In-Kraft-Treten
Anlage 1
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
Abschnitt: 5. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Inhalt: 5. A b s c h n i t t
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Paragraf: § 034
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) es entgegen der Verpflichtung nach §§ 9 Abs. 2 oder 14 Abs. 2 unterlässt, fristgerecht um die erforderliche Genehmigung anzusuchen;
b) den Gegenstand, an dem ein Recht erworben worden ist, nicht innerhalb der festgesetzten Frist (§ 15 Abs. 4) dem im Genehmigungsbescheid festgelegten Verwendungszweck (§ 15 Abs. 2) zuführt oder den Gegenstand während des durch Auflagen nach § 15 Abs. 3 bis 5 festgelegten Zeitraumes nicht dieser Verwendung entsprechend nutzt;
c) in den Fällen, in denen keine Auflagen nach § 15 Abs. 3 bis 5 erteilt wurden, den im Genehmigungsbescheid festgelegten Verwendungszweck (§ 15 Abs. 2) vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Rechtserwerb ändert;
d) entgegen dem § 19 Abs. 1 das dem Rechtserwerber eingeräumte Recht ausübt;
e) trotz Versagung der Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs den Gegenstand des Rechtsgeschäftes nutzt oder nutzen lässt;
f) dem Verbot des § 33 zuwiderhandelt;
g) den in Bescheiden enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nach § 15 zuwiderhandelt oder sonstige, nicht bereits von lit. b erfasste Auflagen nicht erfüllt;
h) zum Zweck der Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, und zwar
a) in den Fällen des Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro und
b) in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis h mit einer Geldstrafe bis zu 36.330 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Bei Handlungen oder Unterlassungen, die nach Abs. 1 lit. a bis h den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, endet das strafbare Verhalten erst
a) im Falle des Abs. 1 lit. a mit der Stellung eines Antrages auf Genehmigung;
b) im Falle des Abs. 1 lit. b bis h mit der Beendigung dieses Verhaltens.

(5) (entfällt)

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben der Behörde (§ 31) das Ergebnis jedes Verwaltungsstrafverfahrens mitzuteilen.