Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehr
3. Ausländergrundverkehr
4. Gemeinsame Bestimmungen
017 Zeitliche Beschränkungen der Anwendbarkeit*
018 Negativbestätigung
019 Zivilrechtliche Wirkung der*
020 Zulässigkeit der Eintragung
021 Unwirksamkeit der Eintragung
022 Rückabwicklung
023 Verständigung der Behörde bei*
024 Verfahren bei Zuschlagserteilung
025 Erneute Versteigerung
026 Verfahren bei Überboten
027 Anwendung der Bestimmungen*
028 Freiwillige Feilbietung
029 Schein- und Umgehungsgeschäfte
030 Feststellungsklage
5. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Anlage 1
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
Abschnitt: 4. Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt: 4. A b s c h n i t t
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraf: § 025
Kurztext: Erneute Versteigerung
Text: (1) Für die erneute Versteigerung dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht vorlegen:
a) die rechtskräftige Genehmigung oder eine Mitteilung nach Abs. 2 letzter Satz oder
b) die Negativbestätigung.

(2) Ein Antrag auf Genehmigung eines Rechtserwerbes im Wege der Versteigerung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Über diesen Antrag und über eine allenfalls eingebrachte Beschwerde gegen einen dazu ergangenen Bescheid ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach dem Einlangen zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Fristen keine Entscheidung gefällt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Hierüber hat die Behörde dem Genehmigungswerber eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen, damit dieser als Bieter auftreten kann.

(3) Ein Antrag auf Ausstellung einer Negativbestätigung ist binnen vier Wochen nach Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines zu stellen.

(4) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.

(5) Bei der erneuten Versteigerung ist das geringste Gebot der halbe Schätzwert, soweit nicht Abs. 7 anzuwenden ist.

(6) Treten innerhalb der Frist von vier Wochen (Abs. 2) bei der Behörde keine Bewerber um eine Genehmigung auf, so hat die Behörde das Exekutionsgericht unverzüglich zu verständigen; dies gilt in gleicher Weise für Anträge auf Ausstellung einer Negativbestätigung. Das Exekutionsgericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin anzuberaumen.

(7) Im Falle des Abs. 6 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter (Abs. 1) auftreten oder keine gültigen Angebote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.

(8) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung die Anträge nach § 24 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.