Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehr
3. Ausländergrundverkehr
4. Gemeinsame Bestimmungen
017 Zeitliche Beschränkungen der Anwendbarkeit*
018 Negativbestätigung
019 Zivilrechtliche Wirkung der*
020 Zulässigkeit der Eintragung
021 Unwirksamkeit der Eintragung
022 Rückabwicklung
023 Verständigung der Behörde bei*
024 Verfahren bei Zuschlagserteilung
025 Erneute Versteigerung
026 Verfahren bei Überboten
027 Anwendung der Bestimmungen*
028 Freiwillige Feilbietung
029 Schein- und Umgehungsgeschäfte
030 Feststellungsklage
5. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Anlage 1
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
Abschnitt: 4. Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt: 4. A b s c h n i t t
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraf: § 026
Kurztext: Verfahren bei Überboten
Text: (1) Bei der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen angemessen festzusetzender Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungsbedürftigkeit oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.

(2) Entscheidet die Behörde, dass die Rechtsübertragung an den Überbieter keiner Genehmigung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Abs 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid dieser Behörde nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(3) Wird ein Antrag gemäß Abs 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der in Abs 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen. § 24 Abs 4 gilt sinngemäß.