Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
- Inhaltsverzeichnis
01. Abschnitt - allgemeine Bestimmungen
02. Abschnitt - Arbeitsstätten und Baustellen
03. Abschnitt - Arbeitsmittel
04. Abschnitt - Arbeitsstoffe
05. Abschnitt - Gesundheitsüberwachung
049 Gesundheitsüberwachung
050 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
051 Sonstige besondere Untersuchungen
052 Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
053 Überprüfung der Beurteilung
054 Bescheide über die gesundheitliche Eignung
055 Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchung
056 Ermächtigung der Ärzte
057 Kosten der Untersuchungen
058 Pflichten der Arbeitgeber
059 Verordnungen über die Gesundheitsüberwach
06. Abschnitt - Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
07. Abschnitt - Präventivdienste
08. Abschnitt - Behörden und Verfahren
09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung
10. Abschnitt - Schlussbestimmungen
Änderungsverlauf
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Abschnitt: 05. Abschnitt - Gesundheitsüberwachung
Inhalt: 
Paragraf: § 052
Kurztext: Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Text: § 52. Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:


1.
Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.

2.
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.

3.
Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet'', „nicht geeignet'').

4.
Wenn die Beurteilung auf „geeignet'' lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.

5.
Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.

6.
Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

7.
Wenn die Beurteilung auf „geeignet'' lautet, ist diese Beurteilung dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.