Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
- Inhaltsverzeichnis
01. Abschnitt - allgemeine Bestimmungen
02. Abschnitt - Arbeitsstätten und Baustellen
03. Abschnitt - Arbeitsmittel
04. Abschnitt - Arbeitsstoffe
05. Abschnitt - Gesundheitsüberwachung
06. Abschnitt - Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
07. Abschnitt - Präventivdienste
073 Bestellung von Sicherheitsfachkräften
074 Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfteb
075 Sicherheitstechnische Zentren
076 f. Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherhei
078 Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betr
079 Bestellung von Arbeitsmedizinern
080 Arbeitsmedizinische Zentren
081 Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsme
082 Tätigkeiten der Arbeitsmediziner
083 Gemeinsame Bestimmungen
084 Aufzeichnungen und Berichte
085 Zusammenarbeit
086 Meldung von Mißständen
087 Abberufung
088 ff. Arbeitsschutzausschuss
08. Abschnitt - Behörden und Verfahren
09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung
10. Abschnitt - Schlussbestimmungen
Änderungsverlauf
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Abschnitt: 07. Abschnitt - Präventivdienste
Inhalt: 
Paragraf: § 074
Kurztext: Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfteb
Text: 74. (1) Die erforderlichen Fachkenntnisse sind durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer vom Bundesminister für Arbeit und Soziales anerkannten Fachausbildung nachzuweisen.

(2) Eine Fachausbildung ist auf Antrag anzuerkennen, wenn


1.
nach dem vorgelegten Ausbildungsplan davon auszugehen ist, daß sie die Auszubildenden in die Lage versetzt, die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft zu erfüllen und das dafür notwendige Wissen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Kenntnisse über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften vermittelt und

2.
die Ausbildungseinrichtung über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, Lehrmittel und Lehrkräfte verfügt.


(3) Die Anerkennung ist unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung im Hinblick auf Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 erforderlich ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr gewährleistet ist.

(4) Zur Fachausbildung sind nur Personen zuzulassen, die über ausreichende Grundkenntnisse auf technischem Gebiet und ausreichende betriebliche Erfahrungen verfügen. Personen, die diese Grundkenntnisse nicht durch den erfolgreichen Abschluß einer geeigneten Ausbildung nachweisen, dürfen erst nach erfolgreicher Ablegung einer Aufnahmeprüfung zur Fachausbildung zugelassen werden.