Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Änderungsverlauf
Inhaltsverzeichnis
01. Abschnitt - allgemeine Bestimmungen
02. Abschnitt - Arbeitsstätten und Baustellen
03. Abschnitt - Arbeitsmittel
04. Abschnitt - Arbeitsstoffe
05. Abschnitt - Gesundheitsüberwachung
06. Abschnitt - Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
07. Abschnitt - Präventivdienste
08. Abschnitt - Behörden und Verfahren
091 Arbeitnehmerschutzbeirat
092 Arbeitsstättenbewilligung
093 ff. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
096 Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen
097 Meldung von Bauarbeiten
098 Sonstige Meldepflichten
099 Behördenzuständigkeit
100 Außergewöhnliche Fälle
101 Verordnungen über Behörden und Verfahren
09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung
10. Abschnitt - Schlussbestimmungen
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Abschnitt: 08. Abschnitt - Behörden und Verfahren
Inhalt: 
Paragraf: § 096
Kurztext: Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen
Text: § 96. (1) Die zuständige Behörde hat durch Bescheid die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu untersagen oder sonstige geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, wie die gänzliche oder teilweise Schließung einer Arbeitsstätte oder die Stillegung von Arbeitsmitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern erforderlich ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, so hat die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers die nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen aufzuheben.

(3) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(4) Bescheide nach Abs. 1 treten mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet, außer Wirksamkeit, wenn sie nicht kürzer befristet sind.

(5) Den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist eine Ablichtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 zu übermitteln.

(6) Abs. 1 und 2 ist auf Arbeitsstätten, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Betriebspflicht besteht, nicht anzuwenden.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
.Beachte
Zu Abs. 4 und 7: Zum Inkrafttreten vgl. § 118 Abs. 2 un