Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
- Inhaltsverzeichnis
01. Abschnitt - allgemeine Bestimmungen
02. Abschnitt - Arbeitsstätten und Baustellen
03. Abschnitt - Arbeitsmittel
04. Abschnitt - Arbeitsstoffe
05. Abschnitt - Gesundheitsüberwachung
06. Abschnitt - Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
07. Abschnitt - Präventivdienste
073 Bestellung von Sicherheitsfachkräften
074 Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfteb
075 Sicherheitstechnische Zentren
076 f. Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherhei
078 Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betr
079 Bestellung von Arbeitsmedizinern
080 Arbeitsmedizinische Zentren
081 Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsme
082 Tätigkeiten der Arbeitsmediziner
083 Gemeinsame Bestimmungen
084 Aufzeichnungen und Berichte
085 Zusammenarbeit
086 Meldung von Mißständen
087 Abberufung
088 ff. Arbeitsschutzausschuss
08. Abschnitt - Behörden und Verfahren
09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung
10. Abschnitt - Schlussbestimmungen
Änderungsverlauf
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Abschnitt: 07. Abschnitt - Präventivdienste
Inhalt: 
Paragraf: § 073
Kurztext: Bestellung von Sicherheitsfachkräften
Text: Bestellung von Sicherheitsfachkräften



§ 73. (1) Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:


1.
durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte),

2.
durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder

3.
durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums.


(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 nachweisen.

(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.
.Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 116 Abs. 1