Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
- Inhaltsverzeichnis
01. Abschnitt - allgemeine Bestimmungen
02. Abschnitt - Arbeitsstätten und Baustellen
03. Abschnitt - Arbeitsmittel
04. Abschnitt - Arbeitsstoffe
05. Abschnitt - Gesundheitsüberwachung
06. Abschnitt - Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
07. Abschnitt - Präventivdienste
073 Bestellung von Sicherheitsfachkräften
074 Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfteb
075 Sicherheitstechnische Zentren
076 f. Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherhei
078 Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betr
079 Bestellung von Arbeitsmedizinern
080 Arbeitsmedizinische Zentren
081 Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsme
082 Tätigkeiten der Arbeitsmediziner
083 Gemeinsame Bestimmungen
084 Aufzeichnungen und Berichte
085 Zusammenarbeit
086 Meldung von Mißständen
087 Abberufung
088 ff. Arbeitsschutzausschuss
08. Abschnitt - Behörden und Verfahren
09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung
10. Abschnitt - Schlussbestimmungen
Änderungsverlauf
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Abschnitt: 07. Abschnitt - Präventivdienste
Inhalt: 
Paragraf: § 087
Kurztext: Abberufung
Text: § 87. (1) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, darf der Arbeitgeber eine Präventivfachkraft nur nach vorheriger Befassung des Arbeitsschutzausschusses abberufen.

(2) Wenn nach Auffassung des Arbeitsinspektorates eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat das Arbeitsinspektorat vor Erstattung einer Strafanzeige wegen Übertretungen gemäß § 130 diese Beanstandungen dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.

(3) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist der Arbeitgeber im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 2 verpflichtet, unverzüglich den Arbeitsschutzausschuß einzuberufen. Im Arbeitsschutzausschuß sind unter Beteiligung des Arbeitsinspektorates die geltend gemachten Mängel bei der Aufgabenerfüllung zu behandeln.

(4) Wenn kein Arbeitsschutzausschuß besteht, hat der Arbeitgeber im Falle einer Mitteilung nach Abs. 2 gegenüber dem Arbeitsinspektorat binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu nehmen.