Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
- Inhaltsverzeichnis
01. Abschnitt - allgemeine Bestimmungen
02. Abschnitt - Arbeitsstätten und Baustellen
03. Abschnitt - Arbeitsmittel
04. Abschnitt - Arbeitsstoffe
05. Abschnitt - Gesundheitsüberwachung
06. Abschnitt - Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
07. Abschnitt - Präventivdienste
08. Abschnitt - Behörden und Verfahren
09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung
102 ff.. Übergangsbest.
106 Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätte
107 Brandschutz und Erste Hilfe
108 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
109 Arbeitsmittel
110 f. Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeit
111 Übergangsbestimmungen betreffend bestimmte Arbeits
112 Gesundheitsüberwachung
113 Fachkenntnisse
114 Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
115 Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsm
116 Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienst
117 Betriebsbewilligung und Arbeitsstättenbewilligung
118 ff Arbeiten
122 Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanl
123f Vorschriften
126 Ausnahmegenehmigungen
127 Anhängige Verwaltungsverfahren
10. Abschnitt - Schlussbestimmungen
Änderungsverlauf
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Abschnitt: 09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung
Inhalt: 
Paragraf: § 122
Kurztext: Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanl
Text: 122. (1) Die nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmer als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, bis durch eine Verordnung, die sich auf dieses Bundesgesetz und auf die Gewerbeordnung 1994 stützt, eine Neuregelung desselben Gegenstandes oder eine Änderung erfolgt.

(2) Flüssiggas:


1.
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in Geltung.

2.
Die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978, ausgenommen § 32, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen regelt, als Bundesgesetz in Geltung.


(3) Kälteanlagen:


1.
§§ 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 24, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 und § 29 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Z 2 und 3 in Geltung.

2.
§ 1 Abs. 1 der Kälteanlagenverordnung lautet: „Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, anzuwenden ist, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als Luft oder Wasser verwendet werden.”

3.
§ 21 der Kälteanlagenverordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Bedienungsanweisung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gilt.


(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(5) Brennbare Flüssigkeiten:


1.
Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1993, ausgenommen § 129 Abs. 1 und 2, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die die Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten regelt, nach Maßgabe der Z 2 als Bundesgesetz in Geltung.

2.
§ 1 Abs. 1 Z 6 VbF lautet: „in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach § 92 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des § 127.”


(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)