Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
- Inhaltsverzeichnis
01. Abschnitt - allgemeine Bestimmungen
02. Abschnitt - Arbeitsstätten und Baustellen
03. Abschnitt - Arbeitsmittel
04. Abschnitt - Arbeitsstoffe
05. Abschnitt - Gesundheitsüberwachung
06. Abschnitt - Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
07. Abschnitt - Präventivdienste
08. Abschnitt - Behörden und Verfahren
09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung
102 ff.. Übergangsbest.
106 Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätte
107 Brandschutz und Erste Hilfe
108 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
109 Arbeitsmittel
110 f. Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeit
111 Übergangsbestimmungen betreffend bestimmte Arbeits
112 Gesundheitsüberwachung
113 Fachkenntnisse
114 Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
115 Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsm
116 Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienst
117 Betriebsbewilligung und Arbeitsstättenbewilligung
118 ff Arbeiten
122 Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanl
123f Vorschriften
126 Ausnahmegenehmigungen
127 Anhängige Verwaltungsverfahren
10. Abschnitt - Schlussbestimmungen
Änderungsverlauf
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Abschnitt: 09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung
Inhalt: 
Paragraf: § 108
Kurztext: Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Text: § 108. (1) § 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten für das Trinkwasser § 83 Abs. 2 AAV, für Waschgelegenheiten und Waschräume § 84 Abs. 4 zweiter Satz AAV, für Kleiderkästen und Umkleideräume § 86 Abs. 6 AAV, und für Aufenthaltsräume § 87 Abs. 1 letzter Satz AAV als Bundesgesetz. § 86 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: "Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt,"

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)