Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
023 Bildung von Planungsverbänden, Förderung
024 Aufgaben der Planungsverbände
025 Regionalprogramme, Regionalpläne
026 Bestandsaufnahmen, Vorarbeiten
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
4. Teil
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
Abschnitt: 1. Teil - 5. Abschnitt
Inhalt: 5. Abschnitt
Regionale Raumordnung
Paragraf: § 024
Kurztext: Aufgaben der Planungsverbände
Text: (1) Den Planungsverbänden obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:
a) die Mitwirkung an der Erlassung von Raumordnungsprogrammen für das Gebiet oder für Teile des Gebietes des jeweiligen Planungsverbandes oder mehrerer Planungsverbände (Regionalprogramme),
b) die Ausarbeitung von Raumordnungsplänen für das Gebiet oder für Teile des Gebietes des jeweiligen Planungsverbandes oder mehrerer Planungsverbände (Regionalpläne) bzw. nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 und 2 die Mitwirkung hieran; Regionalpläne haben Ziele und mögliche Maßnahmen zur Konkretisierung der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung für den Planungsbereich zu enthalten.

(2) Den Planungsverbänden obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
a) die Unterstützung der beteiligten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§§ 27 ff); dabei haben die Planungsverbände nach Maßgabe der ihnen von den beteiligten Gemeinden erteilten Aufträge an der Bestandsaufnahme sowie unbeschadet der Zuständigkeit des jeweiligen Gemeinderates an der Ausarbeitung der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung (§ 29) sowie an der Umweltprüfung mitzuwirken;
b) außer für die Stadt Innsbruck die Erstellung von Analysen der touristischen Strukturen in den Gemeinden des Planungsverbandes, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Bettenkapazitäten, der Betriebsgrößen und der Eigentümer- und Betreiberstrukturen,
c) die Abgabe von Stellungnahmen in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen;
d) die Unterstützung der beteiligten Gemeinden als Träger von Privatrechten bei der Vorbereitung und Umsetzung von Vorhaben
1. in Bezug auf Einrichtungen mit überörtlicher Versorgungsfunktion oder Einrichtungen der Daseinsvorsorge,
2. zur Sicherung und Entwicklung von Erholungsräumen sowie
3. auf den Gebieten des Verkehrs für alle Verkehrsarten, der technischen oder der sozialen Infrastrukturen;
e) die Unterstützung der beteiligten Gemeinden bei der Einrichtung passiver Breitbandinfrastrukturen nach Maßgabe des Abs. 3.

(3) Zur Versorgung und Erschließung der beteiligten Gemeinden mit ultraschnellem Internet können die Planungsverbände als Träger von Privatrechten auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Verbandsversammlung die Planung, den Bau, die Verlegung, den Betrieb und die Vermarktung von Glasfasernetzen besorgen.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 130 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der jeweils geltenden Fassung können den Planungsverbänden einzelne weitere Aufgaben, insbesondere auf baurechtlichem Gebiet, übertragen werden.