Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 6. Abschnitt
078 Wiederinkraftsetzung und Änderung*
079 Elektronische Kundmachung*
080 Neuerlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes
081 Änderungen des Flächenwidmungsplanes*
3. Teil
4. Teil
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
Abschnitt: 2. Teil - 6. Abschnitt
Inhalt: 6. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Vereinigung von Gemeinden
Paragraf: § 078
Kurztext: Wiederinkraftsetzung und Änderung*
Text: *des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, der Bebauungspläne und allfälliger Erschließungspläne

(1) Der nach § 4 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 aus Anlass der Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde bestellte Amtsverwalter hat die örtlichen Raumordnungskonzepte und die Flächenwidmungspläne der vormals bestandenen Gemeinden rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft zu setzen. Dabei sind die Verfahrensvorschriften nach diesem Gesetz nicht anzuwenden. Die örtlichen Raumordnungskonzepte und die Flächenwidmungspläne gelten jeweils für das Gebiet der vormals bestandenen Gemeinden. Sie bilden in ihrer Gesamtheit vorläufig das örtliche Raumordnungskonzept bzw. den Flächenwidmungsplan der neuen Gemeinde.

(2) Der Amtsverwalter hat die Bebauungspläne (§ 54) und allfällige Erschließungspläne (§ 92) der vormals bestandenen Gemeinden rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft zu setzen. Dabei sind die Verfahrensvorschriften nach diesem Gesetz nicht anzuwenden. Die Bebauungspläne gelten im Rahmen ihres jeweiligen örtlichen Geltungsbereiches als solche der neuen Gemeinde.

(3) Das örtliche Raumordnungskonzept, der Flächenwidmungsplan, die Bebauungspläne und allfällige Erschließungspläne in ihrer vom Amtsverwalter wieder in Kraft gesetzten Fassung dürfen erst nach der Konstituierung des neu gewählten Gemeinderates von diesem geändert werden. Änderungen des Flächenwidmungsplanes dürfen überdies erst nach seiner neuerlichen elektronischen Kundmachung (§ 79 Abs. 4) erfolgen.