Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
4. Teil
103 Errichtung, Aufgaben, Aufbringung der Mittel
104 Sicherung des Fondszweckes, Richtlinien
105 Organe des Tiroler Bodenfonds, Bedienstete
106 Zusammensetzung des Kuratoriums,*
107 Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium
108 Aufgaben und Geschäftsgang des Kuratoriums
109 Bestellung d. Geschäftsführers, Erlöschen d. Amtes
110 Aufgaben des Geschäftsführers
111 Aufnahme von Darlehen
112 Geschäftsordnung des Kuratoriums
113 Aufsicht
114 Zweckbindung des Fondsvermögens
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
Abschnitt: 4. Teil
Inhalt: IV. Teil
Tiroler Bodenfonds
Paragraf: § 103
Kurztext: Errichtung, Aufgaben, Aufbringung der Mittel
Text: (1) Zur Unterstützung der Gemeinden bei der Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumordnung und der Festlegungen der örtlichen Raumordnungskonzepte wird der Tiroler Bodenfonds errichtet.

(2) Der Tiroler Bodenfonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(3) Die Tätigkeit des Tiroler Bodenfonds ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Tiroler Bodenfonds hat jedoch nach Möglichkeit kostendeckend zu arbeiten.

(4) Im Rahmen des Fondszweckes nach Abs. 1 obliegen dem Tiroler Bodenfonds:
a) der Erwerb von Grundstücken und deren entgeltliche Weitergabe,
b) die Unterstützung der Gemeinden bei Maßnahmen als Träger von Privatrechten (§ 33),
c) im Auftrag der Landesregierung die Vorbereitung und Abwicklung der Gewährung von Zuschüssen des Landes an Gemeinden für den Erwerb von Grundstücken, für infrastrukturelle Vorhaben, für Maßnahmen zum Zweck der Sanierung oder Revitalisierung gewachsener Ortskerne und für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach § 14 Abs. 2 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, einschließlich der Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung derselben,
d) im Auftrag der Landesregierung die Durchführung von Koordinations- und Unterstützungsmaßnahmen zur Mobilisierung von Wohnraum,
e) die Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich der dem Tiroler Bodenfonds obliegenden Aufgaben einschließlich der Einrichtung und des Betriebs einer Internetseite.

(5) Zu den Aufgaben des Fonds nach Abs. 4 lit. a gehören insbesondere:
a) die Veräußerung von Grundstücken für Zwecke des geförderten Wohnbaus, insbesondere für Bauvorhaben in Boden sparender verdichteter Bauweise,
b) die Veräußerung von Grundstücken zum Zweck der Ansiedlung oder der Standortverlegung von Gewerbe- und Industriebetrieben,
c) die Veräußerung von Grundstücken zu den im § 44 Abs. 1 lit. a genannten Zwecken und zum Zweck der Arrondierung von land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen,
d) die Veräußerung von Grundstücken zum Zweck der Errichtung von Gebäuden und sonstigen Anlagen nach § 52 Abs. 1,
e) die Verwendung von Grundstücken zu Tauschzwecken im Rahmen der lit. a bis d.

(6) Auf die Gewährung von Fondsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Die Mittel des Tiroler Bodenfonds werden aufgebracht durch:
a) Zuwendungen des Landes Tirol nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hierfür jeweils vorgesehenen Mittel,
b) sonstige Zuwendungen,
c) die Aufnahme von Darlehen,
d) Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken.

(8) Der Tiroler Bodenfonds hat seine Mittel möglichst zinsbringend anzulegen.