Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
4. Teil
103 Errichtung, Aufgaben, Aufbringung der Mittel
104 Sicherung des Fondszweckes, Richtlinien
105 Organe des Tiroler Bodenfonds, Bedienstete
106 Zusammensetzung des Kuratoriums,*
107 Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium
108 Aufgaben und Geschäftsgang des Kuratoriums
109 Bestellung d. Geschäftsführers, Erlöschen d. Amtes
110 Aufgaben des Geschäftsführers
111 Aufnahme von Darlehen
112 Geschäftsordnung des Kuratoriums
113 Aufsicht
114 Zweckbindung des Fondsvermögens
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
Abschnitt: 4. Teil
Inhalt: IV. Teil
Tiroler Bodenfonds
Paragraf: § 107
Kurztext: Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium
Text: (1) Die Mitglieder des Kuratoriums nach § 106 Abs. 1 lit. c bis g und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus durch:
a) Widerruf der Bestellung,
b) Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft.

(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn
a) die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt,
b) es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder
c) es an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.

(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.