Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
4. Teil
5. Teil
115 Bestehende Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung*
116 Kernzonen
117 Anhängige Verfahren zur Fortschreibung*
118 Bestehende Widmungen
119 Bestätigende elektronische Kundmachung*
120 Bestehende Einkaufszentren und Handelsbetriebe
121 Bestehende Bebauungspläne
122 Sonderbestimmungen für die Stadt Innsbruck
123 Vorläufige Weitergeltung*
124 Übernahme des analogen Flächenwidmungsplanes*
125 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
126 Verarbeitung personenbezogener Daten
127 Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
Abschnitt: 5. Teil
Inhalt: V. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
Paragraf: § 123
Kurztext: Vorläufige Weitergeltung*
Text: *des analogen Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck

(1) Der analoge Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck gilt bis zum Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck erstmalig elektronisch kundgemacht wird (§ 124) vorläufig weiter.

(2) Auf den analogen Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck sind § 11 Abs. 5, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 lit. e und 3, § 43 Abs. 6, § 52 Abs. 6, § 53 Abs. 2 und 3, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und 5 und § 67 hinsichtlich der Flächenwidmungspläne und § 71 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 weiter anzuwenden. Im Übrigen ist § 52a Abs. 6 und 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gemeinde die Widmung als Freiland festzulegen bzw. die Widmung als Vorbehaltsfläche aufzuheben hat. Weiters ist § 72 anzuwenden.

(3) Hinsichtlich befristeter Widmungen als Bauland gilt
a) § 37a Abs. 6, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 8, mit der Maßgabe, dass der Wegfall der Befristung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und gleichzeitig die Widmung als Bauland ohne Befristung darzustellen ist; der Tag, an dem die Widmung als Bauland ohne Befristung dargestellt wird, ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und der Landesregierung mitzuteilen; der Wegfall der Befristung wird mit dem Ablauf dieses Tages wirksam;
b) § 37a Abs. 7, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 8, mit der Maßgabe, dass die Widmung als Freiland im Flächenwidmungsplan darzustellen ist; der Tag, an dem die Widmung als Freiland dargestellt wird, ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und der Landesregierung mitzuteilen; die Widmung als Freiland wird mit dem Ablauf dieses Tages wirksam.

(4) Auf den analogen Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2012 mit Ausnahme der Anlagen 2 und 3 betreffend die Planzeichen und die Datenstruktur weiter anzuwenden; für diese Inhalte ist die jeweilige Rechtslage maßgebend. § 29 Abs. 4 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 ist auf die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 weiter anzuwenden.