Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
063 Verfahren zur Fortschreibung des*
064 Verfahren zur Erlassung,*
065 Aufsichtsbehördliche Genehmigung*
066 Kundmachung der Fortschreibung*
067 Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes; *
068 Änderung von Flächenwidmungsplänen; *
069 Aufsichtsbehördliche Prüfung der Änderung*
070 Elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplane
071 Neuerliche elektronische Kundmachung*
072 Weitergeltung gesetzlicher Bestimmungen*
073 Gänzliche Aufhebung eines Raumordnungskonzeptes*
074 Änderungsvorschlag, Planungsgespräch
075 Bausperre
076 Entschädigung
077 Ersatzvornahme
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
4. Teil
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
Abschnitt: 2. Teil - 5. Abschnitt
Inhalt: 5. Abschnitt
Verfahren, Rechtswirkungen
Paragraf: § 071
Kurztext: Neuerliche elektronische Kundmachung*
Text: *des Flächenwidmungsplanes

(1) Die Gemeinde kann den Flächenwidmungsplan nach § 70 neuerlich elektronisch kundmachen. Dabei sind anstelle der Daten nach § 70 Abs. 1 zweiter Satz die dem Flächenwidmungsplan in seiner geltenden Fassung entsprechenden Daten konsolidiert dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten.

(2) Die Landesregierung hat der Gemeinde auf deren Verlangen die die neuerliche elektronische Kundmachung betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde hat diesen Datenstand zu prüfen und durch Beschluss des Gemeinderates zu bestätigen; gleichzeitig hat der Gemeinderat die neuerliche elektronische Kundmachung zu beschließen.

(3) Die neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat derart zu erfolgen, dass die dem Flächenwidmungsplan in der dem Bestätigungsbeschluss des Gemeinderates nach Abs. 2 zweiter Satz entsprechenden Fassung zugrunde liegenden Daten vom Bürgermeister im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Abfrage freigegeben werden; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Die neuerliche elektronische Kundmachung hat den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.

(4) Der Flächenwidmungsplan ist mit dem Ablauf des Tages, an dem die Daten nach Abs. 3 erster Satz zur Abfrage freigegeben werden, in seiner neuerlich elektronisch kundgemachten Fassung anzuwenden.

(5) Die bisherige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist weiter zur Abfrage bereit zu halten. Sie ist unter Hinweis auf die neuerliche elektronische Kundmachung als nicht mehr anwendbar zu kennzeichnen.