Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
4. Teil
103 Errichtung, Aufgaben, Aufbringung der Mittel
104 Sicherung des Fondszweckes, Richtlinien
105 Organe des Tiroler Bodenfonds, Bedienstete
106 Zusammensetzung des Kuratoriums,*
107 Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium
108 Aufgaben und Geschäftsgang des Kuratoriums
109 Bestellung d. Geschäftsführers, Erlöschen d. Amtes
110 Aufgaben des Geschäftsführers
111 Aufnahme von Darlehen
112 Geschäftsordnung des Kuratoriums
113 Aufsicht
114 Zweckbindung des Fondsvermögens
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
Abschnitt: 4. Teil
Inhalt: IV. Teil
Tiroler Bodenfonds
Paragraf: § 109
Kurztext: Bestellung d. Geschäftsführers, Erlöschen d. Amtes
Text: (1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(2) Für den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Der Geschäftsführer wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(3) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers bzw. Stellvertreters weiterzuführen.

(4) Das Amt des Geschäftsführers und seines Stellvertreters endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung und Verzicht. Steht der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, so endet das Amt weiters vorzeitig mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand; steht der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, so endet das Amt außer im Fall der Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol weiters vorzeitig mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Geschäftsführer oder zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn dieser seine Pflichten gröblich verletzt. Für den Verzicht gilt § 107 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Endet das Amt des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer bzw. Stellvertreter zu bestellen.

(6) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen.