Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland
Planzeichenverordnung
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Aufstellung des örtl. Raumordnungs­programmes
003 Flächenwidmungsplan
004 Plangrundlage
005 Planblatt
006 Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes
007 Abgrenzung der Widmungsarten
008 Widmungsarten des Baulandes
009 Verkehrsflächen
010 Grünland
011 Kenntlichmachungen
3. Änderung des örtlichen Raumordnungs­programmes
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
5. Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagen..
Anlagen
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung
Abschnitt: 2. Aufstellung des örtl. Raumordnungs­programmes
Inhalt: 2. Abschnitt
Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Paragraf: § 003
Kurztext: Flächenwidmungsplan
Text: (1) Der Flächenwidmungsplan ist im Maßstab 1: 5 000 herzustellen.
Wenn aus kartographischen Gründen in einem Teilbereich des
Gemeindegebietes mit extrem kleinteiliger Parzellen- und
Bebauungsstruktur die Grundstücksnummern im Flächenwidmungsplan
nicht eindeutig lesbar ausgeführt werden können, darf der
betreffende Ausschnitt am selben Planblatt, bei entsprechender
Blattschnittwahl, in einem größeren Maßstab zusätzlich dargestellt
werden.
(2) Der Flächenwidmungsplan muss alle Grundstücke des gesamten
Gemeindegebietes enthalten.
(3) Der Flächenwidmungsplan muss die Festlegungen und
Kenntlichmachungen gemäß den §§ 14 bis 20 NÖ ROG 1976 durch
Signatur und Umrandung in deutlich lesbarer Form ausweisen. Die
Signaturen müssen entweder innerhalb der bezeichneten Fläche
liegen oder mit einem dünnen schwarzen Strich mit der Fläche
verbunden sein. Wenn mit den vorgegebenen Planzeichen nicht das
Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit
eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig.
(4) Der Flächenwidmungsplan ist auf haltbarem weißen Papier mit einem
Mindestgewicht von 110 g/m2 in einem für die praktische Verwendung
angemessen lichtechten und wischfesten Verfahren herzustellen.
(5) In den für die Verwendung gemäß § 21 Abs. 11 und 12 ROG 1976
bestimmten Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes dürfen keine
späteren Eintragungen, Korrekturen, Überklebungen, Radierungen u.
dgl. vorgenommen werden.
(6) Die Handcolorierung, Farbdarstellung, Druckauflösung und
Druckqualität müssen zumindest dem Ergebnis der Qualität der
Ausgabe auf einem Tintenstrahlplotter mit einer Druckauflösung von
300 mal 300 dots per inch (dpi) entsprechen. Soweit die eindeutige
Lesbarkeit der Pläne nicht beeinträchtigt wird, dürfen die
Farbtöne geringfügig von der Farbmustertafel dieser Verordnung
abweichen.
(7) Die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes (§ 4) muss genordet,
in schwarz und deutlich lesbar ausgeführt sein.