Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland
Planzeichenverordnung
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Aufstellung des örtl. Raumordnungs­programmes
3. Änderung des örtlichen Raumordnungs­programmes
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
013 Allgemeine Ausführungen
014 Plankopf
015 Naturräumliche Gegebenheiten
016 Grundausstattung
017 Betriebsstätten, Erholungs...
018 Bauliche Bestandsaufnahme
019 Gebäude im Grünland
020 Baulandausnutzung
021 Konzepte
5. Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagen..
Anlagen
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung
Abschnitt: 4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
Inhalt: 4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung
Paragraf: § 017
Kurztext: Betriebsstätten, Erholungs...
Text: Orig. Titel: Betriebsstätten, Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen

(1) Als Planzeichen für die Betriebsstätten sind zu verwenden für:
1. Primärer Wirtschaftssektor (Land- und Forstwirtschaft, Bergbau):
Signatur Nummerierung des Betriebes, Farbgebung der bebauten
Fläche bei Land- und Forstwirtschaft grün, bei Bergbau
Betriebsfläche und Abbaufläche ocker; Angabe des
Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht;
2. Sekundärer Wirtschaftssektor (produzierendes Gewerbe): Signatur
Nummerierung des Betriebes, Angabe des Betriebsgegenstandes im
Erläuterungsbericht, Farbgebung der bebauten Fläche bzw.
Betriebsfläche blaugrau;
3. Tertiärer Wirtschaftssektor (Handel und Verkehr,
Dienstleistungen): Signatur Nummerierung des Betriebes, Angabe des
Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht, Farbgebung der
Betriebsfläche rot.
(2) Weiters sind als Planzeichen für Erholungs- und
Fremdenverkehrseinrichtungen, soweit sie nicht unter Abs. 1 erfaßt
sind, zu verwenden für:
1. Spiel- und Sportstätte: Signatur Bezeichnung der Art (z.B.
Kinderspielplatz), Farbgebung grün
Eintragung des Einzugsbereiches mit einem Radius von 500 Metern
für öffentliche Kinderspielplätze durch eine schwarze Linie;
2. Weg bzw. Piste: Signatur Bezeichnung der Art (z.B. Lehrpfad),
Kennzeichnung der Weg- bzw. Pistenachse durch starke schwarz
punktierte Linie;
3. Sonstige Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtung: Signatur
Bezeichnung der Art.