Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland
Planzeichenverordnung
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Aufstellung des örtl. Raumordnungs­programmes
3. Änderung des örtlichen Raumordnungs­programmes
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
013 Allgemeine Ausführungen
014 Plankopf
015 Naturräumliche Gegebenheiten
016 Grundausstattung
017 Betriebsstätten, Erholungs...
018 Bauliche Bestandsaufnahme
019 Gebäude im Grünland
020 Baulandausnutzung
021 Konzepte
5. Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagen..
Anlagen
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung
Abschnitt: 4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
Inhalt: 4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung
Paragraf: § 020
Kurztext: Baulandausnutzung
Text: (1) Die Ausnutzung des Baulandes ist in eine Schwarz/Weiß-Darstellung
des Flächenwidmungsplanes einzutragen und ergibt sich aus der
Überlagerung der baulichen Bestandsaufnahme mit der neuen
Flächenwidmung.
(2) Die Darstellung von Ausschnitten über die Ortsverbände bzw. die
Baulandbereiche ist ausreichend. Diese Ausschnitte sind gefaltet
in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen.
(3) Als Planzeichen sind zu verwenden für:
1. bebaute Baulandfläche: Signatur Farbgebung entsprechend der
Widmungsart;
2. nicht bebaute Baulandfläche: Farbgebung keine;
3. Siedlungsgrenzen gemäß dem jeweiligen regionalen
Raumordnungsprogramm: Signatur für Grenzen entlang einzelner
Bereiche: auf der Spitze stehende rote ungefüllte Dreiecke
auf einer Linie, die Dreiecke liegen außerhalb des
Baulandbereiches;
Signatur für Grenzen, die bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze
umschließen: gefülltes rotes Dreieck mit Bezugsstrich.
(4) Die Flächenbilanz gem. § 2 Abs. 4 NÖ ROG 1976 ist entsprechend
der Anlage 1 für jede Katastralgemeinde und für die Gesamtgemeinde
in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen.