Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland
Planzeichenverordnung
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Aufstellung des örtl. Raumordnungs­programmes
3. Änderung des örtlichen Raumordnungs­programmes
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
013 Allgemeine Ausführungen
014 Plankopf
015 Naturräumliche Gegebenheiten
016 Grundausstattung
017 Betriebsstätten, Erholungs...
018 Bauliche Bestandsaufnahme
019 Gebäude im Grünland
020 Baulandausnutzung
021 Konzepte
5. Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagen..
Anlagen
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung
Abschnitt: 4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
Inhalt: 4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung
Paragraf: § 014
Kurztext: Plankopf
Text: (1) Jedes Planblatt muss einen Plankopf im Format 190 x 297 mm
mit folgenden Inhalten aufweisen:
1. Gemeindename
2. Planbezeichnung
3. Planverfasser, Plankennzeichen, Erstellungsdatum
4. Stand der unter der Planbezeichnung dargestellten Information
5. Blattschnittübersicht mit Kennzeichnung des Blattes, der
Darstellung der Gemeindegrenze und - soweit technisch möglich -
der Katastralgemeindegrenzen samt der Bezeichnung der
Katastralgemeinden und der abgehenden Gemeindegrenzen samt der
Bezeichnung der Nachbargemeinden.
(2) Bei der Faltung der Planblätter muss der Plankopf sichtbar sein.
(3) Jeder Plan muss auf einem Planblatt eine Legende enthalten, die
die verwendeten Planzeichen und Abkürzungen erläutert und die
Quelle der dargestellten Informationen angibt.
(4) Jedes Planblatt muss im Bereich des Plankopfes einen Längen- und
Flächenmaßstab, einen Nordpfeil sowie einen Hinweis auf die
Legende enthalten.
(5) Der Plankopf und alle Teile der Legende dürfen die
Planinformation nicht überdecken.