Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland
Planzeichenverordnung
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Aufstellung des örtl. Raumordnungs­programmes
003 Flächenwidmungsplan
004 Plangrundlage
005 Planblatt
006 Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes
007 Abgrenzung der Widmungsarten
008 Widmungsarten des Baulandes
009 Verkehrsflächen
010 Grünland
011 Kenntlichmachungen
3. Änderung des örtlichen Raumordnungs­programmes
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
5. Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagen..
Anlagen
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung
Abschnitt: 2. Aufstellung des örtl. Raumordnungs­programmes
Inhalt: 2. Abschnitt
Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Paragraf: § 004
Kurztext: Plangrundlage
Text: (1) Als Basis für die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes ist
eine entsprechend verkleinerte Darstellung des verfügbaren
Letztstandes der amtlichen Katastralmappe mit mindestens folgenden
Inhalten und Ergänzungen heranzuziehen:
1. Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern;
2. Grenzen der Benützungsabschnitte und Nutzungen und ihre Nutzungs-
und Klammersymbole; ausgenommen bei Zutreffen von Abs. 4
3. Namen der Ortschaften;
(2) In jenen Teilen von Zusammenlegungsgebieten gemäß § 2
Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, für die die
vorläufige Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 22 FLG
rechtskräftig angeordnet wurde, sind die vorläufigen
Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern entsprechend dieser
Anordnung darzustellen.
(3) Die besondere Kennzeichnung der Grundstücksnummern von
Grundstücken, die im Grenzkataster eingetragen sind, kann
unterbleiben.
(4) Wenn es die Lesbarkeit des Flächenwidmungsplanes erfordert, kann
die Darstellung der Kataster- Nutzungssymbole unterbleiben.
(5) Für Bereiche, in denen die amtliche digitale Katastralmappe (DKM)
angelegt wurde, ist diese als Plangrundlage zu verwenden. Mit
Vorlage des örtlichen Raumordnungsprogrammes bei der NÖ
Landesregierung sind auch die verwendeten DKM-Daten in
unveränderter digitaler Form zu übergeben.
(6) Digital erstellte örtliche Raumordnungsprogramme müssen
strukturell auf der DKM aufbauen.
(7) Zur Kenntlichmachung des Grenzverlaufes sind die in der Anlage 3
Abb. 3 dargestellten Planzeichen zu verwenden.