Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland
Planzeichenverordnung
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Aufstellung des örtl. Raumordnungs­programmes
3. Änderung des örtlichen Raumordnungs­programmes
012 (ohne Titel)
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
5. Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagen..
Anlagen
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung
Abschnitt: 3. Änderung des örtlichen Raumordnungs­programmes
Inhalt: 3. Abschnitt
Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Paragraf: § 012
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Für Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes gelten die
Bestimmungen des 2. Abschnittes sinngemäß.
(2) Jede Änderung des Entwicklungskonzeptes muss als Neudarstellung
ausgeführt werden. Die Veränderungen des Konzeptes sind in einem
gesonderten Plan so darzustellen, dass der Veränderungswille
erkennbar ist.
(3) Eine generelle Überarbeitung muss als Neudarstellung des
Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes ausgeführt
werden. Eine partielle Änderung kann als Neudarstellung oder als
Schwarz/Rot Darstellung ausgeführt werden. Sie muss als
Neudarstellung ausgeführt werden, wenn der Maßstab der Urfassung
nicht den Bestimmungen des 2. Abschnittes entspricht.
(4) Wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes als Neudarstellung
ausgeführt wird, sind inhaltliche Änderungen des
Flächenwidmungsplanes in einem gesonderten Plan so darzustellen,
dass der Veränderungswille erkennbar ist.
(5) In der Schwarz/Rot-Darstellung sind die außer Kraft getretenen
Signaturen und Umrandungen kreuzweise rot durchzustreichen. Die
neuen Signaturen und Umrandungen sind rot auszuführen.
(6) Die Schwarz/Rot-Darstellung ist im selben Maßstab und im selben
Blattschnitt wie die Urfassung, bei Verbindung mit einer
Neudarstellung im selben Maßstab und im selben Blattschnitt wie
die Neudarstellung herzustellen.
(7) Für die Schwarz/Rot-Darstellung gelten die gem. § 22 NÖ ROG 1976
anzuwendenden Bestimmungen des § 21 NÖ ROG 1976 sinngemäß.
(8) Eine Schwarz/Rot-Darstellung ist jeweils zusammen mit der
Urfassung zugänglich zu halten bzw. zu hinterlegen (§ 21 Abs. 11
und 12 NÖ ROG 1976).
4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der
Grundlagenforschung