Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland
Planzeichenverordnung
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Aufstellung des örtl. Raumordnungs­programmes
3. Änderung des örtlichen Raumordnungs­programmes
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
013 Allgemeine Ausführungen
014 Plankopf
015 Naturräumliche Gegebenheiten
016 Grundausstattung
017 Betriebsstätten, Erholungs...
018 Bauliche Bestandsaufnahme
019 Gebäude im Grünland
020 Baulandausnutzung
021 Konzepte
5. Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagen..
Anlagen
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung
Abschnitt: 4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
Inhalt: 4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung
Paragraf: § 021
Kurztext: Konzepte
Text: (1) Das Verkehrs-, das Landschafts- und das Entwicklungskonzept sind
grundsätzlich im Maßstab 1:10 000 zu erstellen. In begründeten
Ausnahmefällen ist auch ein anderer Darstellungsmaßstab zulässig.
Als Plangrundlage ist eine den jeweiligen Anforderungen angepasste
generalisierte Darstellung des Gemeindegebietes zu verwenden.
Markante grundlegende Reliefbedingungen wie Kuppen, Gipfel,
Geländekanten, Plateaus sind darzustellen.
(2) Die verwendeten Planzeichen sind aus den in dieser Verordnung
festgelegten Planzeichen sinngemäß zu entwickeln.
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen