Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
1. Hauptstück
2. Abschnitt
2. Hauptstück
3. Abschnitt
3. Hauptstück (1. Abschnitt)
09 Örtliches Entwicklungskonzept
10 Festlegung von Siedlungsschwerpunkten
11 Überprüfung des örtlichen Entwicklungskonzepts
12 Verfahren für den Beschluss über das örtliche Entw
4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Abschnitt
5. Hauptstück
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Abschnitt: 3. Hauptstück (1. Abschnitt)
Inhalt: Örtliches Entwicklungskonzept
Paragraf: § 12
Kurztext: Verfahren für den Beschluss über das örtliche Entw
Text: (1) Vor der Beschlussfassung ist der Entwurf des örtlichen Entwicklungskonzepts einschließlich der Erläuterungen durch vier Wochen während der Amtsstunden im Gemeindeamt (Magistrat) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet sind nach den für die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde geltenden Bestimmungen kundzumachen. Jede Person ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist eine Stellungnahme zum Entwurf des örtlichen Entwicklungskonzepts zu erstatten.
(2) Gleichzeitig mit der Auflage zur öffentlichen Einsicht ist der Entwurf des örtlichen Entwicklungskonzepts einschließlich der Erläuterungen der Landesregierung, den sonst berührten Landes- und Bundesdienststellen, den angrenzenden Gemeinden und den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Stellungnahme zu übermitteln.
(3) Nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens gemäß Abs. 1 und 2 und vor der Beschlussfassung ist der überarbeitete Entwurf des örtlichen Entwicklungskonzepts einschließlich der Erläuterungen und der eingelangten Stellungnahmen der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat der Gemeinde binnen drei Monaten eine abschließende fachliche Stellungnahme zu übermitteln.
(4) Wenn das beschlossene örtliche Entwicklungskonzept eine parzellenscharfe Festlegung von vorrangigen Entwicklungsgebieten innerhalb des Siedlungsschwerpunktes vorsieht, bedarf es zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Gemeinde hat in diesen Fällen das örtliche Entwicklungskonzept einschließlich der Erläuterungen, der eingelangten Stellungnahmen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates der Landesregierung zur Genehmigung zu übermitteln. Werden die Erläuterungen, die eingelangten Stellungnahmen oder die Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates nicht übermittelt, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das örtliche Entwicklungskonzept

1.
den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung widerspricht,

2.
einem überörtlichen Entwicklungsprogramm widerspricht,

3.
in sonstiger Weise überörtliche Interessen verletzt oder

4.
sonst gesetzwidrig ist.
Die Landesregierung hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber fünf Monate nach Einlangen des örtlichen Entwicklungskonzepts einschließlich der Erläuterungen, den Bescheid zu erlassen. Wird ein Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so gilt die Genehmigung des örtlichen Entwicklungskonzepts als erteilt.
(6) Die Landesregierung hat die Gemeinde über ihr Ersuchen in Fragen des Beschlusses über das örtliche Entwicklungskonzept unentgeltlich zu beraten.
(7) Für die Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes finden die Abs. 1 bis 6 sinngemäß Anwendung.