Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
1. Hauptstück
2. Abschnitt
13 Flächenwidmungsplan
14 Ersichtlichmachungen im Flächenwidmungsplan
15 Bauland
16 Baugebiete
17 Dorfgebiet
18 Wohngebiet
19 Kurgebiet
20 Gewerbegebiet
21 Geschäftsgebiet
22 Industriegebiet
23 Gemischte Baugebiete
24 Sondergebiete
25 Aufschließungsgebiete
26 Verkehrsflächen
27 Grünland
28 Bauliche Anlagen im Grünland
29 Vorbehaltsflächen
30 Sonderwidmungen Apartmenthäuser, sonstige*
31 Orts- und Stadtkerne
32 Einkaufszentren
2. Hauptstück
3. Abschnitt
3. Hauptstück (1. Abschnitt)
4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Abschnitt
5. Hauptstück
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Festlegungen im Flächenwidmungsplan
Paragraf: § 19
Kurztext: Kurgebiet
Text: (1) Als Kurgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen bestimmt sind, im Übrigen
1.
für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach § 17 Abs. 1 Z 1,

2.
für Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen, die dem Tourismus oder der Freizeitgestaltung dienen, wie insbesondere Sport- und Erholungseinrichtungen, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten, und

3.
für bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Kurgebietes oder dem Tourismus dienen,
und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Kurgebiet die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllen.
(2) In Kurgebieten dürfen Flächen als reine Kurgebiete festgelegt werden, in denen neben Gebäuden für Gast- und Beherbergungsbetriebe samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nur solche bau-liche Anlagen nach Abs. 1 Z 2 und 3 zulässig sind, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen nach § 16 Abs. 2 mit sich bringen.